Insolvente Fluggesellschaft: Keine Ansprüche wegen Verspätung bei kulanzweise durchgeführter Beförderung
OLG Frankfurt a.M. v. 20.7.2022 - 13 U 280/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt a.M. auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 3.1.2020 und der Rückflug am 4.4.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern.
Der Hinflug des Klägers wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 8.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 1.8.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt nunmehr Erstattung der Hotelkosten i.H.v. 4.000 € für die Zeit vom 4.4. bis 1.8.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger kann keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen.
Wegen der Insolvenz der Beklagten ist der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden; es bestand nach der Insolvenzeröffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges. Die aus Kulanz gewährte Beförderung ist damit als "kostenlos" i.S.d. Fluggastrechte-VO einzustufen. Fluggäste, die kostenlos reisen, sind von der Verordnung ausgenommen. Sie können keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzen, sondern dem Ausgleich von Ärgernissen und Unannehmlichkeiten dienten, bestehen nur im Fall der Entgeltlichkeit.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Entschädigung bei verpasstem Flug wegen überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle
OLG Frankfurt vom 27.01.2022 - 1 U 220/20
MDR 2022, 701
Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahre 2020
Ernst Führich, MDR 2021, 909
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Zivilrecht:
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 71 vom 1.9.2022
Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt a.M. auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 3.1.2020 und der Rückflug am 4.4.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern.
Der Hinflug des Klägers wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 8.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 1.8.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt nunmehr Erstattung der Hotelkosten i.H.v. 4.000 € für die Zeit vom 4.4. bis 1.8.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger kann keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen.
Wegen der Insolvenz der Beklagten ist der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden; es bestand nach der Insolvenzeröffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges. Die aus Kulanz gewährte Beförderung ist damit als "kostenlos" i.S.d. Fluggastrechte-VO einzustufen. Fluggäste, die kostenlos reisen, sind von der Verordnung ausgenommen. Sie können keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzen, sondern dem Ausgleich von Ärgernissen und Unannehmlichkeiten dienten, bestehen nur im Fall der Entgeltlichkeit.
Rechtsprechung:
Entschädigung bei verpasstem Flug wegen überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle
OLG Frankfurt vom 27.01.2022 - 1 U 220/20
MDR 2022, 701
Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahre 2020
Ernst Führich, MDR 2021, 909
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