30.07.2018

Insolvenz des Zwischenpächters: Keine Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG bei Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Insolvenzverwalter

§ 10 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) findet auf den Fall, dass der Zwischenpachtvertrag vom Zwischenpächter gekündigt wird, weder direkt noch analog Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung gem. § 109 Abs. 1 S. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zwischenpächters erfolgt.

BGH 5.7.2018, III ZR 355/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes Am G in S. Seit 1948 war das Gelände an den Bezirksverband S als Zwischenpächter verpachtet, der es seinerseits an den Beklagten, den örtlichen Kleingartenverein, unterverpachtete. Der Beklagte verpachtete die einzelnen Kleingartenparzellen wiederum an die jeweiligen Nutzer, seine Vereinsmitglieder, weiter. Zuletzt waren nur etwa 70 der 179 Parzellen an Nutzer verpachtet. Infolge einer Erhöhung der Pachtzinsen und des großen Leerstands von Kleingartenparzellen geriet der Bezirksverband in Zahlungsschwierigkeiten.

Im August 2015 wurde das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Mit Schreiben vom 6.10.2015 kündigte der Insolvenzverwalter sowohl den Hauptpachtvertrag mit der Klägerin als auch den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten zum 31.1.2016. Die Klägerin verlangte zudem zum Zweck der Räumung und Herausgabe der Kleingartenfläche von dem Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der jeweiligen Kleingartenparzellennutzer. Sie reichte wegen des Auskunftsbegehrens Klage ein. Nach Klagezustellung teilte der Beklagte die verlangten Angaben mit. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte widersprach dem und erhob Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Kleingartenanlage gegen den Beklagten zusteht.

Das LG wies die Widerklage ab, da der Rechtsstreit erledigt sei. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das OLG ebenfalls zurück. Beide vertraten die Auffassung, dass die Kündigung des Insolvenzverwalters einen Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründet habe. Das OLG ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Zutreffend hält das OLG den Beklagten gem. § 985 BGB und § 546 Abs. 2, § 581 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG für verpflichtet, das Kleingartengelände an die Klägerin herauszugeben und ihre die hierfür notwendigen Angaben über die einzelnen Parzellennutzer mitzuteilen (§ 242 BGB).

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revision liegen nicht vor. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kommt weder eine direkte noch analoge Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleinG auf den Streitfall in Betracht. Gem. § 10 Abs. 3 BKleingG tritt im Falle der Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Hauptverpächter dieser in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein. So soll sichergestellt werden, dass die Kleingärtner, die ihre Pflichten erfüllen, ihren Kleingarten durch Kündigung verlieren. Sie sollen nicht die Folgen von Pflichtverletzungen des Zwischenpächters tragen.

Folglich beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 BKleingG auf die Fälle, in denen der Hauptverpächter den Zwischenpachtvertrag aus Gründen des § 10 Abs. 1 BKleingG kündigt. § 10 Abs. 3 BKleingG gilt daher u.a. nicht für die Kündigung des Zwischenpachtvertrags mit dem Hauptverpächter durch den Zwischenverpächter. Eine Gleichstellung des Schutzes der Nutzer bei der Zwischenverpachtung von Kleingartenflächen mit den Wohnraummietern bei der gewerblichen Weitervermietung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie ist auch nicht nach Art. § Abs. 1 GG geboten, da das Schutzbedürfnis eines Mieters von Wohnraum aufgrund der Existenzbedrohung deutlich stärker ist als für den Nutzer eines Kleingartens.

Der Beklagte kann dem Herausgabeanspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegenhalten. In der Literatur wird diskutiert, ob der weitere Zwischenpächter - hier die Beklagte - den Einwand erheben kann, wenn der Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung seitens des Zwischenpächters beendet wird. Es geht dabei jedoch um Fälle, in denen die Kündigung des Pachtvertrags durch den Zwischenpächter das Schutzbedürfnis der Endpächter in treuwidriger Weise außer Acht lässt. Dies aber vorliegend nicht der Fall. Die Kündigung des Bezirksverbands geht auf seine Insolvenz zurück. Sie erfolgte nicht wider Treu und Glauben.

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