Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens
OLG Frankfurt a.M. v. 18.4.2024 - 6 WF 42/24
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, den Beschwerdegegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr einen unterhaltsrechtlichen Kostenvorschuss i.H.v. rund 13.677 € für ein Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt und das Scheidungsverfahren zu zahlen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Vorschuss auf Zugewinnausgleich geleistet hatte, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das AG hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien. Das OLG hat die sofortige Beschwerde verworfen. Allerdings hat das Gericht den Verfahrenswert der ersten Instanz abgeändert und auf 6.769 € festgesetzt.
Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde war gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft war.
Zwar kann gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Ehe- oder Familienstreitsache grundsätzlich sofortige Beschwerde erhoben werden, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht statthaft, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Denn der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen. Dieser Grundsatz ist zum Teil gesetzlich verankert (§§ 91a Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz ZPO), er gilt aber auch, soweit er nicht gesetzlich normiert ist
Infolgedessen war die isolierte Anfechtung der vorliegenden Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens ergangen war, nicht anfechtbar. Nach einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung wäre die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Denn gem. § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen nach Satz 2 der Vorschrift. Das war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses nach §§ 246ff. FamFG gehört nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren.
Allerdings war die erstinstanzliche Wertfestsetzung im Rahmen der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG) abzuändern. Letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst entscheidet, weil das Rechtsmittel unzulässig ist. Zu Unrecht hatte das AG bei seiner Wertfestsetzung für das Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht berücksichtigt, wonach in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und lediglich die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist nach der Rechtsprechung des Senats der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen.
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Die Beschwerdeführerin hatte in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, den Beschwerdegegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr einen unterhaltsrechtlichen Kostenvorschuss i.H.v. rund 13.677 € für ein Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt und das Scheidungsverfahren zu zahlen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Vorschuss auf Zugewinnausgleich geleistet hatte, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das AG hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien. Das OLG hat die sofortige Beschwerde verworfen. Allerdings hat das Gericht den Verfahrenswert der ersten Instanz abgeändert und auf 6.769 € festgesetzt.
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Zwar kann gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Ehe- oder Familienstreitsache grundsätzlich sofortige Beschwerde erhoben werden, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht statthaft, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Für alle Beschwerden gegen isolierte Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Denn der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen. Dieser Grundsatz ist zum Teil gesetzlich verankert (§§ 91a Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz ZPO), er gilt aber auch, soweit er nicht gesetzlich normiert ist
Infolgedessen war die isolierte Anfechtung der vorliegenden Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines einstweiligen Unterhaltsverfahrens ergangen war, nicht anfechtbar. Nach einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung wäre die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Denn gem. § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen nach Satz 2 der Vorschrift. Das war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses nach §§ 246ff. FamFG gehört nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren.
Allerdings war die erstinstanzliche Wertfestsetzung im Rahmen der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG) abzuändern. Letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst entscheidet, weil das Rechtsmittel unzulässig ist. Zu Unrecht hatte das AG bei seiner Wertfestsetzung für das Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht berücksichtigt, wonach in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und lediglich die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist nach der Rechtsprechung des Senats der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen.
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