12.09.2023

Jagdpacht stellt Fixgeschäft dar

Bei einer Jagdpacht handelt es sich um ein Fixgeschäft. Im Fall einer unberechtigten Kündigung seitens des Verpächters kann daher im Wege der Naturalrestitution nicht das Nachholen des dem Pächter entgangenen Zeitraums als Schadensersatz begehrt werden.

OLG Hamm v. 26.7.2023 - 30 U 278/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten am 15.2.2017 einen Pachtvertrag über ein Jagdrevier abgeschlossen. Die Pacht belief sich pro Pachtjahr auf 6.152 €. Es war eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren vereinbart, mithin bis zum 31.3.2022. In § 15 (1) d) des Jagdpachtvertrages hieß es:

"Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn (...) der Pächter die festgesetzten bzw. vereinbarten Abschüsse oder den Abschlussplan nicht erfüllt."

Am 6.5.2020 wurde dem Kläger ein anderes Jagdrevier angeboten, da er bislang die Abschussziele verfehlt hatte. Dies lehnte der Kläger aber ab. Am 8.5.2020 mahnte das beklagte Land den Kläger per E-Mail ab, da er in den letzten drei Jahren die Abschussziele verfehlt habe. Nachdem der Kläger die Abmahnung zurückwiesen hatte, wurde diese mit Schreiben vom 20.5.2020 noch einmal bestätigt und ihm für den Fall, dass der Mindestabschuss im laufenden Jagdjahr erneut nicht erreicht würde, die Kündigung angedroht.

Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte das beklagte Land dem Kläger gegenüber die Kündigung des Jagdpachtvertrages zum 31.3.2021 und forderte ihn mit Schreiben vom 28.12.2020 zur Entfernung der in seinem Eigentum stehenden jagdlichen Einrichtungen auf. Der Kläger war der Ansicht, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam gewesen, da sie vor Ablauf des laufenden Jagdjahres ausgesprochen worden sei. Außerdem meinte er, dass sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstießen.

Der Kläger begehrte gerichtlich die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Außerdem beantragte er, das beklagte Land zu verurteilen, nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohne sonstige zwischenzeitliche Jagdausübung im Revier, dieses ihm für ein volles Jagdjahr zu den im Vertrag vom 15.2.2017 getroffenen Vereinbarungen zur Jagdausübung zur Verfügung zu stellen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Hinsichtlich der Feststellungsklage fehlte im vorliegenden Fall das notwendige rechtliche Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Feststellung im Hinblick auf die von ihm verlangte (erneute) Überlassung des Jagdreviers begehre, ließ sich dem ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht entnehmen. Ein Schadensersatzanspruch, mit dem vom Kläger begehrten Inhalt, besteht im vorliegenden Fall nicht. Zwar war die Kündigung unwirksam, denn das etwaige Verfehlen der Abschusszahlen in den Vorjahren vermochte die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Dies war bereits Gegenstand der - im Übrigen nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 Satz 1 BGB notwendigen - vorherigen Abmahnung vom 8.5.2020, in der dem Kläger die Vertragskündigung "bei erneutem Nichterreichen des Mindestabschusses" angedroht worden war.

Damit war das mögliche Fehlverhalten aber "verbraucht". Zudem kann eine fristlose Kündigung auch nur auf eine vergleichbare Pflichtverletzung gestützt werden, die (erst) nach der Abmahnung begangen wird. Anderenfalls wäre das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung schlicht sinnlos; denn diese soll dem Schuldner sein Fehlverhalten aufzeigen und ihn zu künftigem vertragsgemäßen Verhalten anhalten. Zum anderen führte das beklagte Land als Rechtfertigung für die Kündigung an, dass der Kläger die erforderliche Anzahl von Abschüssen an Rehwild gemäß Jagdpachtvertrag auch im zur Zeit der Kündigung laufenden Jagdjahr 2020/2021 nicht erfüllt habe. Im Zeitpunkt der Kündigung am 20.10.2020 war das Jagdjahr 2020/2021 aber noch gar nicht beendet. Es lief vielmehr noch bis Ende März 2021.

Gleichwohl konnte der Kläger die Wiedereinräumung der vertraglichen Rechte für die Dauer der entgangenen Pachtzeit nicht verlangen. Zwar war er im Zeitraum nach dem 31.3.2021 an der Jagdausübung gehindert und ihm war in der Zeit von April 2021 bis einschließlich März 2022 - dem regulären Ende der Pachtzeit - mithin ein Jahr Pachtgebrauch entgangen. § 249 BGB gewährt jedoch als Rechtsfolge im Wege der Naturalrestitution nicht die Nachholung einer abgelaufenen Pachtzeit. Bei einer Jagdpacht handelt es sich um ein Fixgeschäft. Im Fall einer unberechtigten Kündigung seitens des Verpächters kann daher im Wege der Naturalrestitution nicht das Nachholen des dem Pächter entgangenen Zeitraums als Schadensersatz begehrt werden.

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