Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche: OLG Braunschweig geht von Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht aus
OLG Braunschweig v. 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
Ob sich aus dem Unterlassen von Ad-hoc-Mitteilungen im Jahr 2008 und den folgenden Jahren bis zur Aufdeckung des "Diesel-Skandals" im September 2015 dem Grunde nach Schadensersatzansprüche für Anleger ergeben, hängt für die Zeit bis zum 9.7.2012 vor allem davon ab, ob ein Vorstandsmitglied der VW AG Kenntnis von der Manipulation hatte. Allein die Kenntnis auf dieser Ebene kann der VW AG zuzurechnen sein. Dies ist von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen.
Für die Zeitpunkte nach dem 9.7.2012 muss dagegen die VW AG beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Grund für diese Differenzierung ist, dass Schadensersatzansprüche für die Zeit bis zum 9.7.2012 nur noch auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger (§ 826 BGB) gestützt werden können, da etwaige Ansprüche auf Grundlage der speziellen Haftungsvorschrift (§ 37b WpHG) verjährt sind.
Das OLG hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und insbesondere den Vortrag und die Beweisantritte zum Kenntnisstand des Vorstands zu ergänzen und zu präzisieren. Nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist (31.1.2022) beabsichtigt das OLG einen Beweisbeschluss zur Klärung der hierzu erhobenen Behauptungen zu erlassen. Die weitere Terminplanung wird nach Absprache mit den Beteiligten erfolgen und gesondert bekannt gegeben werden. Die Termine bis einschließlich Februar 2022 sind vor diesem Hintergrund aufgehoben.
OLG Braunschweig PM vom 18.11.2021
Für die Zeitpunkte nach dem 9.7.2012 muss dagegen die VW AG beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Grund für diese Differenzierung ist, dass Schadensersatzansprüche für die Zeit bis zum 9.7.2012 nur noch auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger (§ 826 BGB) gestützt werden können, da etwaige Ansprüche auf Grundlage der speziellen Haftungsvorschrift (§ 37b WpHG) verjährt sind.
Das OLG hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und insbesondere den Vortrag und die Beweisantritte zum Kenntnisstand des Vorstands zu ergänzen und zu präzisieren. Nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist (31.1.2022) beabsichtigt das OLG einen Beweisbeschluss zur Klärung der hierzu erhobenen Behauptungen zu erlassen. Die weitere Terminplanung wird nach Absprache mit den Beteiligten erfolgen und gesondert bekannt gegeben werden. Die Termine bis einschließlich Februar 2022 sind vor diesem Hintergrund aufgehoben.