Karlsruher SC konnte Agenturvertrag über die Vermarktung von Sportrechten nicht wirksam kündigen
OLG Karlsruhe v. 14.10.2019, 15 U 137/19
Der Sachverhalt:
Beim Beklagten handelt es sich um den Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. (KSC). Klägerin ist die Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH, die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert. Beide Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte die Klägerin in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) vertraglich ausgeschlossen.
Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31.3.2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Die Klägerin widersprach der Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der Beklagte seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitgeteilt hatte, dass er und die Klägerin die Zusammenarbeit zum 31.3.2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 7.3.2019 kündigte der Beklagte den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.
Das LG gab der Feststellungsklage von Lagardère dahingehend, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden sei, statt und verpflichtete zudem den KSC gegenüber Lagardère zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur nicht wirksam kündigen und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Parteien hatten nämlich einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da die Klägerin diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Auch die zweite Kündigung durch den Beklagten war rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte die Klägerin mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.
OLG Karlsruhe Pressemitteilung vom 14.10.2020
Beim Beklagten handelt es sich um den Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. (KSC). Klägerin ist die Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH, die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert. Beide Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte die Klägerin in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) vertraglich ausgeschlossen.
Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31.3.2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Die Klägerin widersprach der Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der Beklagte seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitgeteilt hatte, dass er und die Klägerin die Zusammenarbeit zum 31.3.2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 7.3.2019 kündigte der Beklagte den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.
Das LG gab der Feststellungsklage von Lagardère dahingehend, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden sei, statt und verpflichtete zudem den KSC gegenüber Lagardère zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur nicht wirksam kündigen und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Parteien hatten nämlich einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da die Klägerin diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Auch die zweite Kündigung durch den Beklagten war rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte die Klägerin mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.