Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Auszug aus der von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellten Ehewohnung
OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 - 20 UF 141/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten waren ein Ehepaar. Nach ihrer Trennung zog die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung aus. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt. Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners mit folgendem Inhalt: "Lieber T, mit sofortiger Wirkung erhältst du das Wohnhaus als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort." Entgegen der Ankündigung wurde der Antragsgegner erst im November 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens eingetragen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor Eintragung als Eigentümer zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Die Eltern des Antragsgegners hätten das Anwesen den Ehegatten auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Dadurch sei nach Auffassung der Antragstellerin ihr selbst auch ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden.
Das FamG hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin war vor dem OLG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner zu.
Der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, kann gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird.
Ob eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, hängt grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. So ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung insbesondere in Betracht kommt bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.
Gemessen an diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung unter Billigkeitserwägungen aus. In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB. Vorliegend bestand keine dingliche Berechtigung der Beteiligten an dem Anwesen. Wegen Formnichtigkeit der Schenkung durch die Eltern gem. § 311b Abs. 1, 125 Satz 1 BGB blieben diese bis zur Eintragung des Antragsgegners in das Grundbuch Eigentümer des Anwesens.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt aber auch bei Zugrundelegung der unentgeltlichen Überlassung der Ehewohnung an beide Ehegatten oder den Antragsgegner allein nicht in Betracht. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugute kommen soll, nicht jedoch dem ausgezogenen Schwiegerkind.
Linkhinweis:
Den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
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Die Beteiligten waren ein Ehepaar. Nach ihrer Trennung zog die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung aus. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt. Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners mit folgendem Inhalt: "Lieber T, mit sofortiger Wirkung erhältst du das Wohnhaus als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort." Entgegen der Ankündigung wurde der Antragsgegner erst im November 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens eingetragen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor Eintragung als Eigentümer zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Die Eltern des Antragsgegners hätten das Anwesen den Ehegatten auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Dadurch sei nach Auffassung der Antragstellerin ihr selbst auch ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden.
Das FamG hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin war vor dem OLG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner zu.
Der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, kann gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird.
Ob eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, hängt grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. So ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung insbesondere in Betracht kommt bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.
Gemessen an diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung unter Billigkeitserwägungen aus. In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB. Vorliegend bestand keine dingliche Berechtigung der Beteiligten an dem Anwesen. Wegen Formnichtigkeit der Schenkung durch die Eltern gem. § 311b Abs. 1, 125 Satz 1 BGB blieben diese bis zur Eintragung des Antragsgegners in das Grundbuch Eigentümer des Anwesens.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt aber auch bei Zugrundelegung der unentgeltlichen Überlassung der Ehewohnung an beide Ehegatten oder den Antragsgegner allein nicht in Betracht. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugute kommen soll, nicht jedoch dem ausgezogenen Schwiegerkind.
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