02.03.2020

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Sturz eines Besuchers im Krankenhaus über gut erkennbare Sitzgruppe

Der Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Verletzt er sich bei dem Sturz über ausreichend erkennbare Teile einer Sitzgruppe, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

LG Köln v. 23.01.2020 - 2 O 93/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über den Verbindungsholm einer dort aufgestellten Sitzgruppe stolperte. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Das LG hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses nicht verletzt wurde, weil der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht war, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch hat sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank hat auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden. Die Verkehrssicherungspflicht reicht nur so weit, dass in zumutbarer Weise auf Gefahren hingewiesen, bzw. diese ausgeräumt werden müssen, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Der Besucher eines Krankenhauses muss sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.
LG Köln PM 01/20
Zurück