21.09.2022

Kein Anspruch auf teilweise Überlassung der Wohnung zu Wohn- bzw. Benutzungszwecken

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte zwar verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Anspruchsziel ist allerdings allein die vollständige Überlassung der Wohnung zu Wohn- bzw. Benutzungszwecken. Die Möglichkeit der Teilung der Wohnung ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen.

OLG Brandenburg v. 22.6.2022 - 13 UF 49/22
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin hat mit ihrem im Januar 2022 erhobenen Antrag die Zuweisung eines Teils der ehemals ehelichen, im Miteigentum der Beteiligten stehenden Wohnung an sich und die Einräumung der Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung, in der der Antragsgegner und die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach wie vor leben, beabsichtigt. Das AG hatte zuvor dem Antragsgegner die Wohnung im Gewaltschutzverfahren zur alleinigen Benutzung zugewiesen, nachdem es von der Antragstellerin ausgehende körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten in Gegenwart der Kinder festgestellt hatte. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.7.2020 zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 28.10.2020 hat das AG dem Antragsgegner die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zugewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 12.1.2021 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 30.9.2021 hat das AG den Antrag der Antragstellerin auf Einräumung der Mitbenutzung der Wohnung abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.

Die Gründe:
Eine Anspruchsgrundlage für die Zuweisung eines Teils der Wohnung an die Antragstellerin und die Einräumung der Mitbenutzung an weiteren Räumen der Wohnung war nicht ersichtlich.

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte zwar verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Anspruchsziel ist allerdings allein die vollständige Überlassung der Wohnung zu Wohn- bzw. Benutzungszwecken. Die Möglichkeit der Teilung der Wohnung ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen.

Letztgenanntes Ziel verfolgte jedoch die Antragstellerin, die ihr Besitzrecht an der Wohnung bereits durch die früheren, die Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner aussprechenden Entscheidungen verloren hatte, aber gerade. Sie möchte lediglich einen Teil der Ehewohnung zugewiesen erhalten und zahlreiche weitere Räume mitbenutzen, wobei es ihr darauf ankommt, ihre Kinder zu sehen. Hierfür bietet § 1568a BGB aber keine rechtliche Grundlage.

Mit der Scheidung ist das aus § 1353 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 BGB folgende Recht zur Mitbenutzung und zum Mitbesitz der Ehegatten an der Ehewohnung zudem endgültig entfallen. Aus den Ansprüchen aus der Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ergab sich ebenfalls kein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an der Immobilie.

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