15.08.2023

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.8.2023 - OVG 6 B 15/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Dieser Würdigung ist das OVG gefolgt (OVG Berlin-Brandenburg v. 10.8.2023 - OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zwar hat das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil ist aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1.7.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Kein Unterhaltsvorschuss bei Zeugung durch anonyme Samenspende [LSe]
VerwG Berlin vom 25.10.2022 - 21 K 14/22
FamRZ 2023, 524

Rechtsprechung:
Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind verheirateter Frauen nach privater Samenspende
OLG Stuttgart vom 7.4.2022 - 11 UF 39/22
Alexander Schwonberg, FamRB 2022, 305

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OVG Berlin-Brandenburg PM Nr. 19 vom 10.8.2023
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