18.10.2023

Kein Mehrwertsteuerabzug auf Restwert eines verunfallten Kfz

Hinsichtlich der im Restwert enthaltenen und von ihm gesetzlich zwingend abzuführenden Mehrwertsteuer hat keine Vermögensvermehrung stattgefunden. Insoweit handelte es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten. Auch hat der Umfang der tatsächlich vereinnahmten und abgeführten Mehrwert-/Umsatzsteuer keinen Einfluss auf die Höhe des anderweitig vom Kläger durchzuführenden Vorsteuerabzuges.

AG Remscheid v. 3.8.2023 - 7 C 187/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im März 2022 mit seinem Lkw Daimler verwickelt. Daran beteiligt war ein Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall war unstreitig. Der Gutachter stellte später fest, dass das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Dabei gab er den Wiederbeschaffungswert inklusive einer Differenzbesteuerung von 2,5 % als Bruttobetrag i.H.v. 14.800 € an sowie den Restwert mit 5.399 € (incl. 19% MwSt). Der Kläger veräußerte das Fahrzeug zu dem vorgenannten Preis. Er erteilte hierüber eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis i.H.v. 862 € und führte die vorgenannte Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 an das Finanzamt ab.

Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger netto 1.383 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die Sachverständigenkosten 110 € und auf den Fahrzeugwert 8.976 €. Der Kläger war der Ansicht, von dem von dem Sachverständigen genannten Restwert sei die Mehrwert-/Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abzusetzen, da der Kläger gewerblich tätig sei und diese ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt habe. Darüber hinaus sei das von dem Sachverständigen berechnete Honorar ortsüblich und angemessen.

Das AG gab der auf Zahlung von 1.017 € gerichteten Klage weitestgehend statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles gegen die Beklagte einen restlichen Schadenersatzanspruch i.H.v. 1.004 €.

Für den Fahrzeugschaden steht dem Kläger ein restlicher Schadenersatzanspruch i.H.v. 916 € zu. Der Betrag war um die Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % zu bereinigen, da ihm insoweit kein Vermögensvorteil dauerhaft zugeflossen war. Vielmehr handelte es sich bei der erhobenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für den Kläger lediglich um einen durchlaufenden Posten, da der Kläger in dieser Höhe gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG seinerseits umsatzsteuerpflichtig geworden ist und diese auch tatsächlich an das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abgeführt hatte.

Soweit die Beklagte meinte, darauf komme es nicht an, weil der Bruttobetrag dem Kläger tatsächlich zugeflossen sei und er diese Umsatzsteuer gegebenenfalls mit der Mehrwertsteuer von anderen Betriebsausgaben im Rahmen des Vorsteuerabzuges verrechnen könne, konnte dem nicht gefolgt werden. Das Vermögen des Klägers wurde lediglich in Höhe des Nettobetrages vermehrt. Hinsichtlich der im Restwert enthaltenen und von ihm gesetzlich zwingend abzuführenden Mehrwertsteuer hat keine Vermögensvermehrung stattgefunden. Insoweit handelte es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten. Auch hat der Umfang der tatsächlich vereinnahmten und abgeführten Mehrwert-/Umsatzsteuer keinen Einfluss auf die Höhe des anderweitig vom Kläger durchzuführenden Vorsteuerabzuges.

Der Kläger hatte nicht vorgetragen, selbst die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen bezahlt zu haben. Damit trug die vorgelegte Honorarrechnung keinerlei Indizwirkung für deren Angemessenheit und Erforderlichkeit, sondern dem Kläger oblag diesbezüglich die volle Darlegungs- und Beweislast. Das führte jedoch nicht unmittelbar zu einer Abweisung der Klage, sondern zunächst zu einer gerichtlichen Schätzung über die Erforderlichkeit. Diese setzte tragfähige Anknüpfungspunkte voraus. Solche können grundsätzlich in einer wirksamen Honorarvereinbarung liegen, soweit diese nicht erkennbar überhöht ist. Als Schätzgrundlage hat das Gericht hier auf die Ergebnisse der BVSK-Befragung 2022 zurückgegriffen. Insofern war das Grundhonorar von 1.280 € nicht als überhöht anzusehen.

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