14.02.2020

Kein Schadensersatz vom Land wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Mieter können wegen der Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen. Zum einen gibt es im Allgemeinen keine Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung. Zum anderen müssen die betroffenen Mieter auch nicht wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertraut und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet hatten, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.2.2020 - 1 U 60/19
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2015 hatte das Land Hessen die Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, worin große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt wurden. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10 % übersteigt.

Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnungen in einem solchen Gebiet liegen, von ihren Vermietern die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt. Allerdings wurde die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung mit BFH-Urteil vom 17.7.2019, Az.: VIII ZR 130/18 für unwirksam erklärt, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung gefehlt hatte. Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb infolgedessen erfolglos.

Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung vom Land Hessen Schadensersatz verlangt. Sie war der Ansicht, die unwirksame Verordnung stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können.

Das LG hat die Amtshaftungsklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Es gibt im Allgemeinen keine Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung. Der Anspruch wegen Amtshaftung erfordert vielmehr die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgen die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher besteht keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liegt bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.

Die betroffenen Mieter müssen auch nicht wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertraut und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet hatten, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage kommt, musste im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Schließlich waren im vorliegenden Fall in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung geäußert worden, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war.
 
OLG Frankfurt a.M. PM v. 13.2.2020
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