Kein Schmerzensgeld für Kleinkind wegen dreimaliger Corona-Quarantäne
LG Düsseldorf v. 18.5.2022 - 2b O 100/21
Der Sachverhalt:
Zwischen März und Mai 2021 ordnete die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne die fünfjährige Klägerin an. Grund war jeweils ein positiver Corona-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide vor.
Mit der Klage verlangt die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.000 €, also 250 € für 28 Tage. Die Quarantäneanordnung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG ist möglich.
Die Gründe:
Die Stadt Neuss durfte als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung i.S.v. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen.
Das fünfjährige Kind war ansteckungsverdächtig, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet worden war. Ein PCR-Test ist nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags muss davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Meter befinden - dies entspricht der Definition einer engen Kontaktperson.
Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspricht den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.
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LG Düsseldorf vom 18.5.2022
Zwischen März und Mai 2021 ordnete die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne die fünfjährige Klägerin an. Grund war jeweils ein positiver Corona-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide vor.
Mit der Klage verlangt die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.000 €, also 250 € für 28 Tage. Die Quarantäneanordnung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG ist möglich.
Die Gründe:
Die Stadt Neuss durfte als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung i.S.v. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen.
Das fünfjährige Kind war ansteckungsverdächtig, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet worden war. Ein PCR-Test ist nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags muss davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Meter befinden - dies entspricht der Definition einer engen Kontaktperson.
Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspricht den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.
- Kommentierung | FamFG
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