Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch "Relay Attack" oder "Jamming"
AG Frankfurt a.M. v. 18.2.2019 - 32 C 2803/18 (27)
Der Sachverhalt:
Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach den Bedingungen der beklagten Versicherung verpflichtet diese sich zur Entschädigung, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" erfolgte. Dem Aufbrechen soll nach der Klausel "die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge" gleichstehen. Die beklagte Versicherung versagte dem Kläger die Entschädigung, da der Kläger aus ihrer Sicht keinen Diebstahl durch nachweisen konnte.
Das AG Frankfurt wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die beklagte Versicherung ist nicht zur Zahlung des geforderten Geldes aus der Hausratversicherung verpflichtet.
Der Kläger konnte einen Diebstahl insbesondere aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht beweisen. Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Täter - entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorging, ohne Spuren zu hinterlassen.
Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" konnte der Kläger nicht beweisen. Hierbei fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solcher "Relay Attack" kann zwar als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz im Sinne der obigen Klausel angesehen werden, jedoch gelingt dem Kläger der Nachweis nicht, dass das Auto verschlossen war.
Das sog. "Jamming" erfüllt demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Beim "Jamming" blockiert ein Sender, der "Jammer", die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim "Jamming" an der bedingungsmäßigen Voraussetzung eines abgeschlossenen Fahrzeugs.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 4/2019 vom 28.3.2019
Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach den Bedingungen der beklagten Versicherung verpflichtet diese sich zur Entschädigung, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" erfolgte. Dem Aufbrechen soll nach der Klausel "die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge" gleichstehen. Die beklagte Versicherung versagte dem Kläger die Entschädigung, da der Kläger aus ihrer Sicht keinen Diebstahl durch nachweisen konnte.
Das AG Frankfurt wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die beklagte Versicherung ist nicht zur Zahlung des geforderten Geldes aus der Hausratversicherung verpflichtet.
Der Kläger konnte einen Diebstahl insbesondere aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht beweisen. Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Täter - entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorging, ohne Spuren zu hinterlassen.
Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" konnte der Kläger nicht beweisen. Hierbei fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solcher "Relay Attack" kann zwar als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz im Sinne der obigen Klausel angesehen werden, jedoch gelingt dem Kläger der Nachweis nicht, dass das Auto verschlossen war.
Das sog. "Jamming" erfüllt demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Beim "Jamming" blockiert ein Sender, der "Jammer", die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim "Jamming" an der bedingungsmäßigen Voraussetzung eines abgeschlossenen Fahrzeugs.