Kein Werklohn: WhatsApp-Chat kann zum Nachweis einer stillschweigenden Schwarzgeldabrede herangezogen werden
OLG Düsseldorf v. 21.1.2020 - I-21 U 34/19
Der Sachverhalt:
In den Jahren 2016 und 2017 erbrachte die Klägerin, die gewerblich Bauarbeiten durchführt, umfangreiche Sanierungsarbeiten für den beklagten Auftraggeber. Während der Bauarbeiten zahlte der Beklagte ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge an die Klägerin. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Geschäftsführer der Klägerin per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F.... kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte die Klägerin, ihr stünden noch rd. 275.000 € zu.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Werklohnanspruch zusteht.
Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie mit dem Beklagten vereinbart hatte, über einen erheblichen Teil ihrer Leistungen keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung zu erstellen und sie insoweit keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Beklagte hat diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen.
Das LG hat hierbei zutreffend das Zustandekommen einer Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien nicht nur vermutet, sondern als bewiesen angesehen. Die Beweiswürdigung des LG ist nicht zu beanstanden und im Ergebnis zutreffend. Kein Grund für eine Beanstandung ist, dass die Beweiswürdigung grundsätzlich auf Indizien beruht. Für die Überzeugungsbildung, dass die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihre Leistungen ohne Ansetzen der Mehrwertsteuer abrechnete, war weder erforderlich, dass eine Partei sich ausdrücklich auf eine solche Abrede berief oder diese gar bestätigte. Vielmehr hat das LG zutreffend aus dem feststehenden Sachverhalt und den von den Parteien vorgelegten Unterlagen gefolgert, dass diese stillschweigend übereingekommen waren, dass die Klägerin einen erheblichen Teil der durch sie gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen "ohne Rechnung" unter Verzicht des Ansetzens einer Mehrwertsteuer erbringen sollte.
Zu Recht hat das LG in diesem Zusammenhang seine auf die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin gestützt. In dieser hat der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten gebeten, den zu überweisenden Betrag von 35.000 € in zwei Beträge aufzuteilen, damit "nicht so viel an die Augen von F.... kommt". Dass das LG diese Nachricht dahingehend verstanden hat, dass mit "F...." das Finanzamt gemeint ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext der WhatsApp-Nachricht und dem bewussten Nichtausschreiben des Wortes "F...." aber auch dem weiteren Verhalten der Parteien ist die Nachricht nicht anders zu verstehen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, mit "F..." sei eine Frau L.... von einer Bank gemeint gewesen, hat das LG dies nachvollziehbar und zu Recht als Schutzbehauptung gewertet.
OLG Düsseldorf PM vom 13.2.2020
In den Jahren 2016 und 2017 erbrachte die Klägerin, die gewerblich Bauarbeiten durchführt, umfangreiche Sanierungsarbeiten für den beklagten Auftraggeber. Während der Bauarbeiten zahlte der Beklagte ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge an die Klägerin. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Geschäftsführer der Klägerin per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F.... kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte die Klägerin, ihr stünden noch rd. 275.000 € zu.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Werklohnanspruch zusteht.
Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie mit dem Beklagten vereinbart hatte, über einen erheblichen Teil ihrer Leistungen keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung zu erstellen und sie insoweit keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Beklagte hat diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen.
Das LG hat hierbei zutreffend das Zustandekommen einer Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien nicht nur vermutet, sondern als bewiesen angesehen. Die Beweiswürdigung des LG ist nicht zu beanstanden und im Ergebnis zutreffend. Kein Grund für eine Beanstandung ist, dass die Beweiswürdigung grundsätzlich auf Indizien beruht. Für die Überzeugungsbildung, dass die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihre Leistungen ohne Ansetzen der Mehrwertsteuer abrechnete, war weder erforderlich, dass eine Partei sich ausdrücklich auf eine solche Abrede berief oder diese gar bestätigte. Vielmehr hat das LG zutreffend aus dem feststehenden Sachverhalt und den von den Parteien vorgelegten Unterlagen gefolgert, dass diese stillschweigend übereingekommen waren, dass die Klägerin einen erheblichen Teil der durch sie gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen "ohne Rechnung" unter Verzicht des Ansetzens einer Mehrwertsteuer erbringen sollte.
Zu Recht hat das LG in diesem Zusammenhang seine auf die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin gestützt. In dieser hat der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten gebeten, den zu überweisenden Betrag von 35.000 € in zwei Beträge aufzuteilen, damit "nicht so viel an die Augen von F.... kommt". Dass das LG diese Nachricht dahingehend verstanden hat, dass mit "F...." das Finanzamt gemeint ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext der WhatsApp-Nachricht und dem bewussten Nichtausschreiben des Wortes "F...." aber auch dem weiteren Verhalten der Parteien ist die Nachricht nicht anders zu verstehen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, mit "F..." sei eine Frau L.... von einer Bank gemeint gewesen, hat das LG dies nachvollziehbar und zu Recht als Schutzbehauptung gewertet.