18.05.2020

Keine Ansprüche des Frankfurter Renn-Klubs in Millionenhöhe

Die aus abgetretenem Recht des Frankfurter Renn-Klubs e.V. klagende Klägerin kann keine Ansprüche gegen die Stadt Frankfurt a.M., die Betreibergesellschaft und den vormaligen Präsidenten des Frankfurter Renn-Klubs e.V. im Zusammenhang mit der an letzteren persönlich geflossenen Zahlung geltend machen. Mögliche bestehende Forderungen sind verjährt.

OLG Frankfurt a.M. v. 15.5.2020 - 2 U 7/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht des Frankfurter Renn-Klub e.V. gegen die Beklagten geltend. Beklagte zu 3) ist die Stadt Frankfurt a.M., Eigentümerin des früheren Galopprennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad. Der Beklagte zu 2) ist der vormalige Präsident und vormaliges Vorstandsmitglied des Frankfurter Renn-Klub e.V. Zudem ist der Beklagte zu 2) auch Gründer und vormaliger Geschäftsführer der zu 1) beklagten damaligen Betreibergesellschaft.

Die Stadt Frankfurt a.M. vermietete zum September 2009 das Rennbahngelände an die Betreibergesellschaft, welche wiederum mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. mit Wirkung zum Januar 2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Pferderennen schloss. Im März 2014 sagte die Stadt Frankfurt a.M. dem Deutschen Fußballbund (DFB) zu, ihm das Rennbahngelände für die Errichtung einer geplanten Fußballakademie zur Verfügung zu stellen. Nach Erhöhung des Stammkapitals der Betreibergesellschaft durch den Beklagten zu 2) schloss die Stadt Frankfurt a.M. mit dem Beklagten zu 2) im August 2014 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über dessen Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft und zugleich mit dieser eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände. Hierbei verpflichtete sich die Stadt Frankfurt a.M. zur Zahlung eines Geldbetrages an den Beklagten zu 2) persönlich. Im März 2015 kündigte der Beklagte zu 2) namens der Betreibergesellschaft ggü dem Frankfurter Renn-Klub e.V. den Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Parteien führten mehrere Rechtsstreite. Zwischenzeitlich wurde das Gelände geräumt und herausgegeben und der für den DFB vorgesehene Teil des Rennbahngeländes diesem aufgrund eines mit der Stadt Frankfurt a.M. geschlossenen Erbbauvertrages im März 2019 übergeben.

Die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Frankfurter Renn-Klub e.V. stützen sich gegenüber der Betreibergesellschaft auf § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages, hilfsweise werden vertragliche Schadensersatzansprüche und gegen alle Beklagte deliktische Ansprüche geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann vor dem BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Es kann dahinstehen, ob der Frankfurter Renn-Klub e.V. die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Denn die Beklagten sind jedenfalls wegen Eintritts der Verjährung berechtigt, die Leistung auf die geltend gemachten Forderungen zu verweigern (§ 214 BGB); mögliche, nicht verjährte Forderungen bestehen nicht.

Verjährung ist mit Ablauf des 2.1.2018 eingetreten und durch Einreichung der Klage beim LG an diesem Tage nicht gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Klage erst im Februar zugestellt und damit erhoben worden ist. Die Hemmungswirkung ist nicht mit Klageeingang bei Gericht eingetreten, da die Klage nicht "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist, was allein im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen hat, die den Gerichtskostenvorschuss erst nach über drei Wochen eingezahlt hat.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht als auf sie abgetretener Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (§§ 852 Abs. 1, 398 BGB). Weder die Betreibergesellschaft noch die Stadt Frankfurt a.M. haben aus den Vorgängen auf Kosten des Frankfurter Renn-Klub e.V. einen herauszugebenden Vermögensvorteil erlangt, da die in Rede stehende Zahlung allein der Beklagte zu 2) erhalten hat. Diesen Betrag hat der Beklagte zu 2) nicht aufgrund einer unerlaubten Handlung ggü dem Frankfurter Renn-Klub e.V. erlangt (§§ 823 ff. BGB). So hat der Beklagte zu 2) als damaliger Präsident des Vereins durch die geschlossenen Vereinbarungen eklatant seine Pflichten ggü dem Frankfurter Renn-Klub e.V. verletzt, da er hierdurch dessen Existenz vernichtet hat. Dies bezieht sich aber allein auf seine schuldrechtlichen Pflichten und das Vermögen des Renn-Klubs.

Ein Vermögensdelikt nach §§ 266 bzw. 263 StGB hat der Beklagte zu 2) nicht begangen. Zwar liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Frankfurter Renn-Klub e.V. vor (§ 826 BGB). Allerdings besteht der aus diesem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu 2) resultierende Schaden nicht darin, dass dem Frankfurter Renn-Klub e.V. die Zahlung seitens der Stadt Frankfurt a.M. an den Beklagten zu 2) entgangen ist, sondern in dessen Existenzvernichtung. Wäre die Zahlung für die Aufhebung des Mietvertrages an die Betreibergesellschaft geleistet worden, wäre ein Anspruch des Renn-Klubs auf Auskehrung des Überschusses aus § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages - die entsprechende Vereinbarung als wirksam unterstellt - in Betracht gekommen. Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens in Gestalt des Entgangs eines sonst erlangten Überschusses scheitert aber daran, dass dem Frankfurter Renn-Klub e.V. keine hinreichend gesicherte Rechtsposition hinsichtlich dieses Betrages zugestanden hat, in welche der Beklagte zu 2) durch den Abschluss der Vereinbarung mit der Stadt Frankfurt a.M. hätte eingreifen können.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 38/2020 vom 15.5.2020
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