09.12.2013

Keine Arzthaftung wegen unzureichender Thromboseprophylaxe

Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer 64-jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der die Patientin zwei Tage vor der Lungenembolie behandelt, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann. Eine sich erst anbahnende Thrombose ist klinisch nicht zu diagnostizieren.

OLG Hamm 18.10.2013, 26 U 119/12
Der Sachverhalt:
Die seinerzeit 64-jährige Ehefrau des Klägers hatte im Februar 2009 während eines Skiurlaubs in Italien einen Unfall erlitten, bei dem eine Distorsion beider Kniegelenke mit Innenbandläsion im linken Kniegelenk auftrat. Sie wurde noch am Unfallort ärztlich mit zwei Gehhilfen und einer Kniemanschette versorgt. Zurück in Deutschland stellte sich die Ehefrau in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen, in der ca. 10 Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch welches sie wenige Tage später verstarb.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen hätten. Infolgedessen verlangte der Kläger Schadensersatz, eine Schmerzensgeld von 10.000 € und einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. ca. 300 € monatlich. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Vorwurf, die Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterlassen, nicht berechtigt. Das Abnehmen der in Italien zur Erstversorgung angelegten Schiene und die Aufforderung an die Ehefrau des Klägers, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, waren ausreichend. Weitergehende Maßnahmen zur Thromboseprophylaxe waren nicht indiziert.

Eine weitere Abklärung einer Thrombose wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn es anamnestische oder klinische Zeichen dafür gegeben hätte. Ohne diese Anhaltspunkte war auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert. Eine sich erst anbahnende Thrombose ist klinisch nicht zu diagnostizieren.

Auch dem Vortrag des Klägers, das Thromboserisiko hätte durch die Bestimmung des sog. D-Dimere-Wertes ermittelt werden können, stand die Erklärung des Sachverständigen entgegen, wonach eine beginnende Thrombose sich auch mit Blutuntersuchungen nicht feststellen lasse, weil sich das Vorliegen einer Thrombose nur an dem Druckschmerz in der Wade erkennen lasse und andere sichere Untersuchungsmethoden zur Feststellung fehlen. Schließlich hatten die Beklagten es auch nicht fehlerhaft unterlassen, der Ehefrau des Klägers Thrombosestrümpfe zu verschreiben, weil diese nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer Knieverletzung mit Weichteilschwellung ungeeignet sind.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 4.12.2013
Zurück