Keine Eintragung eines Rechts in das Grundbuch ohne Angabe des Berechtigten
BGH v. 16.9.2022 - V ZR 151/21
Der Sachverhalt:
Durch im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 28.6.2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 200.000 €. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.
Mit der Behauptung, er sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages infolge einer demenziellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen, begehrte der Erblasser erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das OLG wies die Berufung des Beklagten entsprechend dem auf gerichtlichen Hinweis geänderten Antrag der Kläger mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu bewilligen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe der Verurteilung zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 200.000 € zurückgewiesen.
Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 200.000 € kann insbesondere deshalb keinen Bestand haben, weil der Grundbucheintrag, zu dessen Bewilligung das OLG den Beklagten verurteilt hat, grundbuchrechtlich unzulässig ist. Die dem Beklagten auferlegte Bewilligung ist nicht wie normalerweise bei dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) darauf gerichtet, dass ein der wirklichen Rechtslage entsprechender Grundbuchstand hergestellt wird, indem die Kläger anstelle des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Sie ist vielmehr entsprechend der Antragstellung im Berufungsverfahren auf die Löschung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer beschränkt.
Die Folge einer solchen Löschung wäre, dass im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände. Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden. Er muss vielmehr darauf gerichtet sein, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als Eigentümer anstelle seiner Eintragung als Eigentümer bewilligt.
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BGH online
Durch im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 28.6.2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 200.000 €. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.
Mit der Behauptung, er sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages infolge einer demenziellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen, begehrte der Erblasser erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das OLG wies die Berufung des Beklagten entsprechend dem auf gerichtlichen Hinweis geänderten Antrag der Kläger mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu bewilligen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe der Verurteilung zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 200.000 € zurückgewiesen.
Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 200.000 € kann insbesondere deshalb keinen Bestand haben, weil der Grundbucheintrag, zu dessen Bewilligung das OLG den Beklagten verurteilt hat, grundbuchrechtlich unzulässig ist. Die dem Beklagten auferlegte Bewilligung ist nicht wie normalerweise bei dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) darauf gerichtet, dass ein der wirklichen Rechtslage entsprechender Grundbuchstand hergestellt wird, indem die Kläger anstelle des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Sie ist vielmehr entsprechend der Antragstellung im Berufungsverfahren auf die Löschung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer beschränkt.
Die Folge einer solchen Löschung wäre, dass im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände. Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden. Er muss vielmehr darauf gerichtet sein, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als Eigentümer anstelle seiner Eintragung als Eigentümer bewilligt.
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