03.02.2022

Keine Entschädigung für unzufriedenen Kunden eines Tätowierstudios

Wenn ein Tattoo nicht mehr gefällt, kann es entweder mit einer Laserbehandlung entfernt oder mit einem neuen Tattoo überarbeitet ("Cover-Up") werden. Das Arbeiten des Tätowierers ohne Schablone im sog. "Freestyle" stellt insofern aber nicht per se einen Mangel dar.

LG Köln v. 22.12.2021 - 4 O 94/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte das Tätowierstudio des Beklagten im Umland von Köln aufgesucht, um eines seiner bestehenden Tattoos abändern und aufwerten zu lassen. Er wollte sein sog. "Tribal" (ein Stammesmotiv als Tätowierung) zwar behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D Effekt erhalten und plastischer wirken. Dies konnte nur in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300 € kosten.

Der Kläger zahlte 600 € vorab. Der Beklagte begann damit, einen dunklen flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers zu verteilen, der nach Abheilung der Haut wieder heller werden und in der nächsten Sitzung weiterbearbeitet werden sollte. Dann sollte das geplante sog. Cover-Up in Engelsflügel geändert werden. Dies brach der Kläger nach zwei weiteren Sitzungen ab und beendete die Behandlung beim Beklagten. Anschließend ließ sich der Kläger bei einem Tattoo Studio in Köln ein Cover-Up stechen, das ihm gefiel. Dafür zahlte er insgesamt 3.750 €.

Der Kläger behauptete, dass der Beklagte das "Tribal" nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert habe. Er verlangte nicht nur die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses und die Zahlung des neuen Cover-Ups, sondern auch Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 1.750 € wegen der erlittenen psychischen Probleme, sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden einstehen müsse.

Das LG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Schmerzensgeld wegen der durch die angeblich mangelhafte Überarbeitung des alten Tattoos erlittenen materiellen und psychischen Schäden.

Nach der Beweisaufnahme war nicht klar, ob der Beklagte die vom Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte hatte vielmehr darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht eins-zu-eins übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht genauso aussehen würde. Der Beklagte hat zudem nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Durch das bereits bestehende Tattoo des Klägers war es ihm überhaupt nicht möglich gewesen, das neue Tribal mit dem 3D Effekt aus der mitgebrachten Vorlage originalgetreu umzusetzen. Das Arbeiten ohne Schablone im sog. "Freestyle" stellt insofern nicht per se einen Mangel dar.

Ob der Engelsflügel misslungen war, konnte die Sachverständige aufgrund der Qualität der von dem Kläger vorgelegten Fotos nicht erkennen. Die verwendeten Farben haben jedenfalls den EU Richtlinien entsprochen. Der Kläger hat schließlich auch nicht plausibel machen können, dass hygienischen Maßnahmen nicht eingehalten worden waren.

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LG Köln - Pressemitteilung v. 2.2.2022
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