Keine Erleichterung beim Nachweis eines Sturmschadens in der Kfz-Versicherung
OLG Nürnberg v. 25.6.2024, 8 U 775/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinem Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Die Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) waren in diesem Fall maßgeblich. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Klägers zwischen dem 17. und 21.2.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei.
Der Kläger forderte die Erstattung der Reparaturkosten unter Abzug der Selbstbeteiligung von 6.709 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 713 €. Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht vorgerichtlich abgelehnt. Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen.
Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls. Dabei ist der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Demnach muss er einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Den erforderlichen Beweis hat das LG im vorliegenden Fall fehlerfrei als nicht geführt angesehen. Beweiserleichterungen standen dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere kommt dem Versicherungsnehmer keine dem Nachweis des Diebstahls entsprechende Beweiserleichterung zugute, da er sich bei Eintritt einer Naturgewalt gerade nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet. Anders als ein Diebstahl, der im Normalfall von niemanden beobachtet wird, stehen bei der Einwirkung von Naturgewalten grundsätzlich sowohl Zeugen als auch die festgestellten Beschädigungen zur Verfügung, anhand derer der Vollbeweis des Versicherungsfalles erbracht werden kann. Im Einzelfall bestehende tatsächliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Schadensursachen rechtfertigen nicht die Annahme einer allgemeinen "Beweisnot" mit daraus resultierenden Beweiserleichterungen.
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Bayern.Recht
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinem Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Die Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) waren in diesem Fall maßgeblich. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Klägers zwischen dem 17. und 21.2.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei.
Der Kläger forderte die Erstattung der Reparaturkosten unter Abzug der Selbstbeteiligung von 6.709 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 713 €. Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht vorgerichtlich abgelehnt. Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen.
Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls. Dabei ist der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Demnach muss er einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Den erforderlichen Beweis hat das LG im vorliegenden Fall fehlerfrei als nicht geführt angesehen. Beweiserleichterungen standen dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere kommt dem Versicherungsnehmer keine dem Nachweis des Diebstahls entsprechende Beweiserleichterung zugute, da er sich bei Eintritt einer Naturgewalt gerade nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet. Anders als ein Diebstahl, der im Normalfall von niemanden beobachtet wird, stehen bei der Einwirkung von Naturgewalten grundsätzlich sowohl Zeugen als auch die festgestellten Beschädigungen zur Verfügung, anhand derer der Vollbeweis des Versicherungsfalles erbracht werden kann. Im Einzelfall bestehende tatsächliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Schadensursachen rechtfertigen nicht die Annahme einer allgemeinen "Beweisnot" mit daraus resultierenden Beweiserleichterungen.
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