27.11.2023

Keine Erstattung von Reisekosten für Rechtsanwalt wegen Terminabladung bei verwaistem beA Postfach

Das LG München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 € für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen. Der Anwalt war schon am Vortag des Termins angereist und hatte erst nach Ankunft am Gerichtsort wieder Zugriff auf sein elektronisches Postfach und dann erst vor Ort von der Terminsaufhebung erfahren.

LG München I v. 10.10.2023 - 15 O 7223/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte den Lübecker Rechtsanwalt für einen Gütetermin vor dem ArbG München beauftragt. Der Termin war für den 12.1.2022 um 15.15 Uhr bestimmt worden. Der Gütetermin wurde am 11.1.2022 aufgehoben, weil die Klage nicht wirksam zugestellt war. Die Terminaufhebung wurde am 11.1.2022 um 10.39 Uhr dem Rechtsanwalt des Klägers in sein elektronisches Postfach (beA) zugestellt. Telefonisch informiert wurde der Rechtsanwalt über die Absetzung des Termins nicht.

Der Rechtsanwalt hatte behauptet, bereits am 11.1.2022 um 9.00 Uhr mit seinem Pkw von Lübeck aus losgefahren zu sein.  Eine Kontrolle des elektronischen Postfachs sei während der Fahrt nicht möglich gewesen, da sich niemand in seiner Kanzlei befunden und nur er Zugriff auf das elektronische Postfach gehabt habe. Eine Anreise am Verhandlungstag sei ihm wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen. Er habe erst nach Ankunft in Türkenfeld, wo er die Übernachtung vor dem Gerichtstermin geplant hatte, von der Abladung Kenntnis erhalten.

Das LG verneinte eine Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter des ArbG sowie einen kausalen Schaden des Klägers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das elektronische Postfach ist auch mobil abrufbar. Die Beschäftigten des ArbG mussten den Rechtsanwalt deshalb nicht anrufen, da sie darauf vertrauen durften, dass ihn die Abladung noch rechtzeitig erreicht. Auch wenn die Distanz Lübeck - München nahezu durch die gesamte Republik führt, war es bereits fernliegend anzunehmen, der Klägervertreter würde für einen Termin um 15.15 Uhr bereits am Vortag um 9.00 Uhr abreisen.

Naheliegend wäre gewesen, dass der Klägervertreter eine Flugverbindung vom nahegelegenen Hamburg nach München am Termintag wählt. Alternativ wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Zugverbindung von Lübeck nach München wählt, die für ihn eine Abfahrt gegen 7.00 Uhr am Termintag bedeutet hätte (hierauf hatte das Gericht hingewiesen). Selbst im Falle der Nutzung des eigenen Pkws wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Klägervertreter am Morgen des Vortages aufbricht. Ebenso wenig war für die Geschäftsstelle absehbar, dass die Kanzlei des Klägervertreters in dieser Zeit gänzlich verwaist war und weder eine Kanzleikraft noch der Rechtsanwalt selbst (über einen mobilen Zugang) von eingehenden beA-Nachrichten Kenntnis erhält.

Der Klägervertreter war in diesem Fall schon wegen seiner außergewöhnlich frühen Abreise, mit der niemand rechnen musste, durchaus gehalten, entweder seine Kanzlei so zu organisieren, dass dort eingehende Nachrichten alsbald zur Kenntnis genommen werden, oder er hätte technisch dafür sorgen müssen, dass er selbst von Eingängen per beA zeitnah Kenntnis erhält.

Der Kläger trägt zwar richtig vor, dass er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, vor Anreise nachzufragen, ob der Termin stattfindet. Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Denn dem Anwalt war spätestens seit Mitteilung durch das ArbG am 5.1.2022 bekannt, dass an der wirksamen Zustellung der Klageschrift und der Terminladung erhebliche Zweifel bestanden und somit eine Aufhebung des Termins nahe lag. Sich hierüber zu informieren hat der Klägervertreter versäumt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Rechtsanwalt die Reisekosten selbst schuldhaft verursacht hat. Es liegt deshalb keine Amtspflichtverletzung vor.

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Aufsatz:
Reisekosten zum Termin werden trotz möglicher Videoschalte erstattet
RVGPROF 2023, 202

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LG München I PM Nr. 30 vom 22.11.2023
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