Keine Genehmigung für überdimensionale Garage im Gartenbereich
VG Mainz v. 16.2.2022 - 3 K 411/21.MZ
Der Sachverhalt:
Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden. Er schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Die Bauarbeiten wurden allerdings von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt.
Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein - nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen.
Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens. Das VG gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf.
Die Gründe:
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen gilt nicht gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt und der Beklagte war nicht berechtigt, die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens zu erteilen.
Das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreicht die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreitet. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen, der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt ist.
Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es ist geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. So entfaltet es für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts ist die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden. Vielmehr ist sie berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des "anderen" Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.
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VG Mainz - Pressemitteilung v. 25.2.2022
Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden. Er schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Die Bauarbeiten wurden allerdings von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt.
Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein - nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen.
Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens. Das VG gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf.
Die Gründe:
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen gilt nicht gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt und der Beklagte war nicht berechtigt, die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens zu erteilen.
Das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreicht die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreitet. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen, der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt ist.
Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es ist geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. So entfaltet es für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts ist die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden. Vielmehr ist sie berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des "anderen" Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.
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