17.03.2025

Keine Haftung des Verkäufers bei Sturz über eine Euro-Palette im Supermarkt

Das LG München II hat die Klage einer Aldi-Kundin abgewiesen, die gestürzt war und sich dabei eine Fraktur zugezogen hatte. Die Kundin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das LG wies die Klage jedoch ab, es konnte keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten feststellen. Von der fraglichen Euro-Palette sei kein Risiko ausgegangen, das Vorkehrungsmaßnahmen seitens des Supermarktbetreibers erforderlich gemacht hätte.

LG München II v. 25.2.2025 - 1 O 576/24
Der Sachverhalt:
Der Vorfall ereignete sich im April 2023 in einem Aldi-Supermarkt in Gröbenzell, als die Klägerin in einen Gang mit den Aktionsartikeln abbog. Sie stieß dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Europalette, der sich löste. Die Klägerin stürzte und erlitt dabei eine schmerzhafte pertrochantäre Femurfraktur rechts. Mit ihrer Klage machte sie gegen den Supermarktbetreiber Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bilder der Überwachungskamera zeigen, dass der Preiseinschub nicht - wie von der Klägerin behauptet - von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz war ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, hat das Risiko nicht nennenswert erhöht. 

Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten. Eine hundertprozentige Sicherheit kann in einem Supermarkt nicht erwartet werden.

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LG München II PM Nr. 3 vom 26.2.2025