Keine Hochzeit wegen Corona - Brautpaar kann Anzahlung vom Saalvermieter zurückfordern
AG Köln v. 21.1.2021 - 125 C 379/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Veranstaltungseinrichtung in Köln, die für feierliche Anlässe samt gastronomischen und musikalischen Zusatzleistungen gebucht werden kann. Am 19.10.2019 hatten die Kläger per E-Mail bei der Beklagten wegen ihrer Hochzeitsfeier mit etwa 75 Gästen angefragt. Dabei suchten sie einen Termin für ein Wochenende "in der Hochzeitswoche". Am 22.10.2019 machte die Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot zur Nutzung des Saals inklusive Ton-, Licht- und Kühltechnik, Servicepersonal, DJ-Service, Strom- und Wasserverbrauch, Gläsernutzung und einer Endreinigung zu einem Preis von 3.500 €. Das Angebot sah eine Anzahlung i.H.v. 1.750 € vor. Die Kläger nahmen das Angebot für den 28.3.2020 an und leisteten die Anzahlung.
Aufgrund der Corona-Pandemie, die sich im ersten Quartal des Jahres 2020 auf Deutschland ausgeweitet hatte, erließ die Stadt Köln Allgemeinverfügungen und das Land NRW Infektionsschutzverordnungen. Die Durchführung der Hochzeitsfeierlichkeiten war durch diese öffentlich-rechtlichen Maßnahmen untersagt. Die Feier fand nicht statt.
Mit einer E-Mail vom 22.3.2020 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, die Anzahlung zurückzuzahlen und konstatierten, bei Neuterminierung der Trauung wieder auf die Beklagte zukommen zu wollen. Mit Schreiben vom 21.7.2020 erklärten die Kläger vorsorglich den Rücktritt und setzten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung zum 31.7.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2020 forderten die Kläger den Beklagten nochmals zur Rückerstattung der Anzahlung auf. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beliefen sich auf rund 301 €.
Das AG gab der Klage auf Rückgewähr der Anzahlung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im vollen Umfang statt.
Die Gründe:
Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung in Höhe von 1.750 € gegen den Beklagten aus §§ 346 Abs. 1 Alt. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 323, 275 Abs. 1 BGB.
Es lag ein Rücktrittsgrund i.S.d. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vor. Zwischen den Beklagten bestand ein gemischter Vertrag über die Durchführung einer Feier am 28.3.2020, der unmöglich geworden ist. Die Nutzung der vereinbarten Zusatzangebote war für die Durchführung des Vertrags so zentral, dass sie als Hauptpflichten geschuldet waren. Auf den mietvertraglichen Teil des gemischten Vertrags findet § 536 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da die Norm erst ab Gebrauchsüberlassung anwendbar ist. Eine solche fand vorliegend aber nicht statt.
Ob der mietvertragliche Teil des Vertrags unmöglich geworden ist, kann dahinstehen. Denn bei einem gemischten Vertrag wie dem vorliegenden führt der Ausfall wesentlicher Teilleistungen zur Unmöglichkeit des ganzen Vertrags, da dem Gläubiger nach Sinn und Zweck des Vertrags nur mit einer vollständigen Leistung gedient ist. Der Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrags war die Ermöglichung der Hochzeitsfeier der Kläger. Mit der alleinigen Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungseinrichtung war den Klägern hier nicht gedient.
Die Erbringung der dienstvertraglichen Leistungen ist rechtlich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistungen unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Der Vertrag zwischen den Parteien ist als absolutes Fixgeschäft zu qualifizieren. Der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt war vorliegend so wesentlich, dass durch eine verspätete Leistung keine Erfüllung eintreten konnte. Bei Vertragsabschluss wurde der 28.03.2020 als Datum für die Feier der standesamtlichen Eheschließung bestimmt. Nach dem Willen der Parteien war deswegen der Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags wesentlich und die Dienstleistungen nicht beliebig nachholbar. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger, nachdem die Feier nicht stattfinden konnte, erklärten, im Fall der Neuterminierung der Trauung erneut auf die Beklagte zukommen zu wollen.
Es spielt auch keine Rolle, dass die Kläger durch die behördlichen Einschränkungen ebenfalls daran gehindert gewesen wären, die Hochzeitsfeier wie geplant durchzuführen. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Pflicht, die angebotene Dienstleistung auch in Anspruch zu nehmen. Es war nicht Teil der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, dass die Kläger hätten feiern müssen. Vereinbart war lediglich, dass die Beklagte eine Feier für 75 Personen ermöglichte. Ob die Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder zum Beispiel nur zu zweit oder gar nicht erscheinen, war völlig ihnen überlassen. Es macht keinen Unterschied, ob die Kläger aufgrund behördlicher Anordnung oder aus sonstigen Gründen nicht zur Feiern erschienen wären. Ein etwaiges Ausbleiben der Kläger für die Feier lässt die vertraglichen Pflichten der Beklagten unberührt, ihre diesbezüglichen Leistungen wie vereinbart anzubieten. Falls ihr das unmöglich ist - wie hier -, entfällt die Zahlungsverpflichtung der Kläger.
Justiz NRW
Die Beklagte betreibt eine Veranstaltungseinrichtung in Köln, die für feierliche Anlässe samt gastronomischen und musikalischen Zusatzleistungen gebucht werden kann. Am 19.10.2019 hatten die Kläger per E-Mail bei der Beklagten wegen ihrer Hochzeitsfeier mit etwa 75 Gästen angefragt. Dabei suchten sie einen Termin für ein Wochenende "in der Hochzeitswoche". Am 22.10.2019 machte die Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot zur Nutzung des Saals inklusive Ton-, Licht- und Kühltechnik, Servicepersonal, DJ-Service, Strom- und Wasserverbrauch, Gläsernutzung und einer Endreinigung zu einem Preis von 3.500 €. Das Angebot sah eine Anzahlung i.H.v. 1.750 € vor. Die Kläger nahmen das Angebot für den 28.3.2020 an und leisteten die Anzahlung.
Aufgrund der Corona-Pandemie, die sich im ersten Quartal des Jahres 2020 auf Deutschland ausgeweitet hatte, erließ die Stadt Köln Allgemeinverfügungen und das Land NRW Infektionsschutzverordnungen. Die Durchführung der Hochzeitsfeierlichkeiten war durch diese öffentlich-rechtlichen Maßnahmen untersagt. Die Feier fand nicht statt.
Mit einer E-Mail vom 22.3.2020 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, die Anzahlung zurückzuzahlen und konstatierten, bei Neuterminierung der Trauung wieder auf die Beklagte zukommen zu wollen. Mit Schreiben vom 21.7.2020 erklärten die Kläger vorsorglich den Rücktritt und setzten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung zum 31.7.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2020 forderten die Kläger den Beklagten nochmals zur Rückerstattung der Anzahlung auf. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beliefen sich auf rund 301 €.
Das AG gab der Klage auf Rückgewähr der Anzahlung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im vollen Umfang statt.
Die Gründe:
Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung in Höhe von 1.750 € gegen den Beklagten aus §§ 346 Abs. 1 Alt. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 323, 275 Abs. 1 BGB.
Es lag ein Rücktrittsgrund i.S.d. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vor. Zwischen den Beklagten bestand ein gemischter Vertrag über die Durchführung einer Feier am 28.3.2020, der unmöglich geworden ist. Die Nutzung der vereinbarten Zusatzangebote war für die Durchführung des Vertrags so zentral, dass sie als Hauptpflichten geschuldet waren. Auf den mietvertraglichen Teil des gemischten Vertrags findet § 536 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da die Norm erst ab Gebrauchsüberlassung anwendbar ist. Eine solche fand vorliegend aber nicht statt.
Ob der mietvertragliche Teil des Vertrags unmöglich geworden ist, kann dahinstehen. Denn bei einem gemischten Vertrag wie dem vorliegenden führt der Ausfall wesentlicher Teilleistungen zur Unmöglichkeit des ganzen Vertrags, da dem Gläubiger nach Sinn und Zweck des Vertrags nur mit einer vollständigen Leistung gedient ist. Der Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrags war die Ermöglichung der Hochzeitsfeier der Kläger. Mit der alleinigen Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungseinrichtung war den Klägern hier nicht gedient.
Die Erbringung der dienstvertraglichen Leistungen ist rechtlich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistungen unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Der Vertrag zwischen den Parteien ist als absolutes Fixgeschäft zu qualifizieren. Der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt war vorliegend so wesentlich, dass durch eine verspätete Leistung keine Erfüllung eintreten konnte. Bei Vertragsabschluss wurde der 28.03.2020 als Datum für die Feier der standesamtlichen Eheschließung bestimmt. Nach dem Willen der Parteien war deswegen der Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags wesentlich und die Dienstleistungen nicht beliebig nachholbar. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger, nachdem die Feier nicht stattfinden konnte, erklärten, im Fall der Neuterminierung der Trauung erneut auf die Beklagte zukommen zu wollen.
Es spielt auch keine Rolle, dass die Kläger durch die behördlichen Einschränkungen ebenfalls daran gehindert gewesen wären, die Hochzeitsfeier wie geplant durchzuführen. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Pflicht, die angebotene Dienstleistung auch in Anspruch zu nehmen. Es war nicht Teil der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, dass die Kläger hätten feiern müssen. Vereinbart war lediglich, dass die Beklagte eine Feier für 75 Personen ermöglichte. Ob die Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder zum Beispiel nur zu zweit oder gar nicht erscheinen, war völlig ihnen überlassen. Es macht keinen Unterschied, ob die Kläger aufgrund behördlicher Anordnung oder aus sonstigen Gründen nicht zur Feiern erschienen wären. Ein etwaiges Ausbleiben der Kläger für die Feier lässt die vertraglichen Pflichten der Beklagten unberührt, ihre diesbezüglichen Leistungen wie vereinbart anzubieten. Falls ihr das unmöglich ist - wie hier -, entfällt die Zahlungsverpflichtung der Kläger.