Keine hohen Anforderungen an Substantiierungspflicht der Parteien im Arzthaftungsprozess
OLG Frankfurt a.M. 2.7.2018, 8 W 18/18Der Antragsteller und Beschwerdeführer ließ im Januar 2015 eine Hyposensibilisierung bei der Antragsgegnerin durchführen. Dazu erhielt er am 9.1.2015 eine von mehreren vorgesehenen Spritzen. Der Beschwerdeführer erlitt danach im Januar 2015 einen Schlaganfall. Er behauptet, er sei aufgrund seines bereits 2013 attestierten und nicht behandelten Bluthochdrucks Hochrisikopatient. Bei ihm hätte daher eine Hyposensibilisierung nicht vorgenommen werden dürfen. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, auch ohne Mitteilung darüber, eine Blutdruckmessung vor der Behandlung vorzunehmen und ihn über Risiken der Behandlung aufzuklären. Die Hyposensibilisierung sei für den Schlaganfall ursächlich.
Der Beschwerdeführer beantragte daher Prozesskostenhilfe zur klageweisen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs i.H.v. 50.000 € sowie der Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin in Bezug auf etwaige materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom Januar 2015. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe den Beschwerdeführer mündlich aufgeklärt und ihm einen schriftlichen Aufklärungsbogen überreicht sowie ihn nach Erkrankungen gefragt.
Das LG wies den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substantiiert zur Kausalität der Hyposensibilisierung für den Schlaganfall und die Schäden vorgetragen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des LG kann auch die Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verneint werden. An die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst vorwegzunehmen und an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Kommt daher eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, so steht es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit entgegen, dem Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern.
Nach diesen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hinreichende Erfolgsaussichten. Im Streitfall könnte der Beschwerdeführer einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 630a BGB sowie aus § 823 Abs. 1, 2 BGB jeweils i.V.m. den §§ 249, 253 Abs. 2 BGB gegen die Antragsgegnerin haben. Zusätzlich könnte auch das Feststellungsbegehren gem. §§ 280 Abs. 1, 630a BGB und gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB begründet sein.
Der Vortrag des Beschwerdeführers reicht zur Substantiierung der Klage, denn an die Substantiierungspflicht der Partei dürfen im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, da vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Der Patient ist insbesondere nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Er darf sich auf den Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes als Grund der Folgen für den Patienten gestattet. Im Streitfall hat der Beschwerdeführer den Behandlungsablauf detailliert angegeben und erklärt, worin die von ihm behaupteten Fehler der Antragsgegnerin gelegen haben sollen. Insbesondere hatte er nicht die Pflicht, die von ihm behauptete Kausalität der Hyposensibilisierung und dem Schlaganfall genauer zu erläutern.
Es kann momentan nicht beurteilt werden, ob die Behandlung fehlerhaft war und zum Schlaganfall geführt hat. Es fehlt daher an konkreten Anhaltspukten dafür, dass die Beweisaufnahme zum mit großer Wahrscheinlichkeit Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird.
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