03.09.2024

Keine Malediven-Einreise mit verlängertem Kinderreisepass: Reiseveranstalter haftet nicht bei geänderten Einreisebestimmungen

Reiseveranstalter haften nicht bei einer Änderung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss dahingehend, dass verlängerte Kinderreisepässe nicht mehr akzeptiert werden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich um eine Fernreise handelt.

AG München v. 27.2.2024 - 223 C 19445/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger machen gegenüber dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem auf Grund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum 5.-19.7.2023. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt a.M. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass, welcher bis zum 15.3.2024 gültig war, antreten. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, nur Kinderreisepässe die erstmalig ausgestellt sind.

Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von rd. 3.300 €. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten i.H.v. insgesamt rd. 300 € Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für den Sohn ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise daraufhin antreten. Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem rd. 6000 € geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 €.

Das AG wies die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rd. 4.600 € gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte hat unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht aus EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus besteht keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.

Es liegt im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, so dass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern. Dies insbesondere als zwischen Buchung der Reise und der Reisebeginn neun Monate lagen.

Im Übrigen hat die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Aufklärungspflicht eines Luftverkehrsunternehmens über Schwierigkeiten bei der Gepäckbeförderung
OLG Celle vom 20.10.2022 - 11 U 9/22
MDR 2023, 283

Aufsatz
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1077
MDR0058607

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