Keine Mietminderung aufgrund von Taubenkot auf dem Balkon
AG Hanau v. 25.10.2022 - 94 C 21/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Vermieter der Beklagten. Der Balkon der Mieterin war durch Taubenkot verunreinigt worden. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger als Vermieter dies hätte verhindert müssen. Zumindest hätte er den Balkon reinigen müssen, was er nicht getan habe. Die Beklagte hatte deswegen die Miete anteilig gekürzt. Der Vermieter hat daraufhin auf Zahlung der restlichen Miete geklagt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger die Miete vollständig zahlen.
Da es im vorliegenden Fall keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien gibt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Schließlich hat er hierauf grundsätzlich auch keinen Einfluss. Es handelt sich vielmehr um ein allgemeines Risiko, das nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde.
Außerdem schuldet der Kläger hier nicht die Reinigung des Balkons. Zwar hat der Vermieter grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das verpflichtet ihn jedoch nur zu entsprechenden Säuberungsarbeiten auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung ist vielmehr der Mieter zuständig.
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AG Hanau - Pressemitteilung v. 9.11.2023
Der Kläger ist der Vermieter der Beklagten. Der Balkon der Mieterin war durch Taubenkot verunreinigt worden. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger als Vermieter dies hätte verhindert müssen. Zumindest hätte er den Balkon reinigen müssen, was er nicht getan habe. Die Beklagte hatte deswegen die Miete anteilig gekürzt. Der Vermieter hat daraufhin auf Zahlung der restlichen Miete geklagt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger die Miete vollständig zahlen.
Da es im vorliegenden Fall keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien gibt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Schließlich hat er hierauf grundsätzlich auch keinen Einfluss. Es handelt sich vielmehr um ein allgemeines Risiko, das nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde.
Außerdem schuldet der Kläger hier nicht die Reinigung des Balkons. Zwar hat der Vermieter grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das verpflichtet ihn jedoch nur zu entsprechenden Säuberungsarbeiten auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung ist vielmehr der Mieter zuständig.
Aufsatz:
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