Kind am Straßenrand erfasst - Autofahrer haftet zumeist
OLG Zweibrücken v. 26.4.2021 - 1 U 141/19
Der Sachverhalt:
Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger war auf dem Weg zur Schule und wollte eine Kreuzung an einer Fußgängerampel überqueren. Er stellte sich dafür an den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort zu warten, bis die Ampel "grün" zeigt.
Die Beklagte fuhr in diesem Moment mit ihrem PKW in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei und erfasste es. Weitere Einzelheiten ließen sich hierzu nicht aufklären. Die Verkehrssituation hätte es aber zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Später verlangte er von der Fahrzeughalterin und deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung hatte über Jahre hinweg die Schadensregulierung verweigert.
Das LG hat der Klage mit einer Haftungsquote von 80% zulasten der Beklagten stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit einer Haftungsquote von 80% zulasten der Beklagten.
Ein Kraftfahrzeugführer ist grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Erst Recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten.
Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hat, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Insofern muss einem elfjährigen Schüler nämlich bewusst sein, dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann.
Dieses Mitverschulden rechtfertigt allerdings keine Mithaftung des Klägers i.H.v. mehr als 20 %. Zudem muss in die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung eingestellt. Diese hatte an den Kläger über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet.
OLG Zweibrücken PM v. 9.6.2021
Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger war auf dem Weg zur Schule und wollte eine Kreuzung an einer Fußgängerampel überqueren. Er stellte sich dafür an den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort zu warten, bis die Ampel "grün" zeigt.
Die Beklagte fuhr in diesem Moment mit ihrem PKW in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei und erfasste es. Weitere Einzelheiten ließen sich hierzu nicht aufklären. Die Verkehrssituation hätte es aber zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Später verlangte er von der Fahrzeughalterin und deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung hatte über Jahre hinweg die Schadensregulierung verweigert.
Das LG hat der Klage mit einer Haftungsquote von 80% zulasten der Beklagten stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit einer Haftungsquote von 80% zulasten der Beklagten.
Ein Kraftfahrzeugführer ist grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Erst Recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten.
Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hat, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Insofern muss einem elfjährigen Schüler nämlich bewusst sein, dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann.
Dieses Mitverschulden rechtfertigt allerdings keine Mithaftung des Klägers i.H.v. mehr als 20 %. Zudem muss in die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung eingestellt. Diese hatte an den Kläger über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet.