27.09.2019

Kindergeldbezugsberechtigung bei Elternsorge im paritätischen Wechselmodell

Können sich die getrennten Eltern eines Kindes nicht einigen, wer Kindergeldbezugsberechtigter sein soll, ist dies gem. § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG gerichtlich bestimmbar und an dem Kindeswohl zu messen. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung.

KG Berlin v. 26.8.2019 - 13 WF 69/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten waren Ehegatten, aus deren Ehe die gemeinsame Tochter hervorgegangen ist. Die Eltern trennten sich einige Jahre später und ließen sich scheiden. Nach der Trennung der Eltern verblieb die Mutter mit der gemeinsamen Tochter in der früheren Ehewohnung. Die Eltern verständigten sich später auf eine Betreuung im paritätischen Wechselmodell.

Das Kind hat ihren melderechtlichen Wohnsitz beim Vater, da es eine Schule in dessen Einzugsgebiet besuchen sollte. Die Kosten des Horts i.H.v. etwa 230 € pro Monat übernahm ebenfalls der Vater. Das Kindergeld bezog zunächst die Mutter. Nachdem der Vater beantragte, dass das Kindergeld künftig an ihn ausgezahlt werden solle, stellte die Kindergeldkasse die Zahlung zunächst ein, da das Kind jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater lebe, aber es an der erforderlichen Einigung der Eltern fehle, an wen das Kindergeld auszuzahlen sei.

Das FamG hat unter Zurückweisung des Antrags des Vaters die Mutter zur Kindergeldbezugsberechtigten bestimmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb vor dem KG erfolglos.

Die Gründe:
Die Mutter des Kindes bleibt weiterhin Kindergeldbezugsberechtigte.

Das Kind gilt i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen. Mangels übereinstimmender Bestimmung des Bezugsberechtigten liegen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG vor. Dabei macht das Gesetz jedoch in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das FamG die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung bei fehlender Bestimmung der Eltern nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung.

Nach diesem Maßstab bleibt die Mutter Kindergeldbezugsberechtigte. Sie hat das Kindergeld praktisch seit Geburt des Kindes bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Vater erhalten, wohingegen der Vater das Kindergeld zu keinem Zeitpunkt bezogen hat. Unterschiedlich hohe Erwerbseinkünfte oder andere finanzielle Positionen der Eltern spielen hierfür keine Rolle. Denn das Verfahren nach § 64 EStG ist weder dafür geeignet, Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen, noch kommt es für die zu treffende Entscheidung auf derartige Feststellungen an. Denn der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts. Auch der melderechtliche Hauptwohnsitz beim Vater ist für das Verfahren ohne Belang.

Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank von Berlin und Brandenburg veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
Berlin Recht online
Zurück