Kindertagespflege in zu Wohnzwecken vermietetem Mietshaus einer WEG kann unzulässig sein
LG Koblenz v. 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG
Der Sachverhalt:
Die Kläger erstreben die Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagespflegestelle. Die Parteien bewohnen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Die beiden voneinander getrennten Gebäude stehen zueinander wie zwei in der Tiefe leicht versetzt nebeneinander stehende Doppelhaushälften. Die Kläger bewohnen die vordere Einheit, die Beklagten vermieten die hintere Einheit. Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich hierbei unmittelbar vor dem Eingang der Kläger. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Die Mieterin der hinteren Einheit hat drei eigene Kinder und betreut gleichzeitig fünf Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege. Die Kläger wehrten sich hiergegen mit der Begründung, dass es zu Störungen ihrer Wohnung komme.
Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, eine Nutzung der Eigentumswohnung als Tagespflegestelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägern steht gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflegestelle zu. Hierbei ist darauf abzustellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Unter eine Nutzung zu Wohnzwecken fällt dabei auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe, nicht jedoch bei entgeltlichen Betreuungsdienstleistungen ggü. Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder gleichzeitig, da hier der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Dies stellt dann nicht mehr eine Nutzung zu Wohnzwecken dar, sondern die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs und die hiermit verbundenen Belastungen gehen über das hinaus, was die Gemeinschaftsordnung mit ihrer Beschränkung auf Nutzung zu Wohnzwecken vorsieht. Die Nutzung als Kindertagespflegestelle durch die Mieterin ist störender als bei einer reinen Nutzung zu Wohnzwecken. Vergleichsmaßstab ist hierbei die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Eine solche höhere Belastung durch die Kindertagespflegestelle ist hier allerdings nicht im beanstandeten Ballspiel zu sehen, da Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren ist und im Übrigen auch bei einem Ballspiel der eigenen Kinder der Mieterin entstehen würde.
Anders ist dies aber beim Lärm durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge der Eltern rangierten beim Bringen und Abholen der Kinder unmittelbar vor dem Eingang des Hauses der Kläger. Dies stört deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch die Mieterin und ihre Familie. Den Lärm und die Immissionen durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge müssen die Kläger daher bei bloßer Zulassung der Wohnung zu Wohnzwecken nicht hinnehmen.
LG Koblenz PM 2/2020 v. 27.2.2020
Die Kläger erstreben die Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagespflegestelle. Die Parteien bewohnen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Die beiden voneinander getrennten Gebäude stehen zueinander wie zwei in der Tiefe leicht versetzt nebeneinander stehende Doppelhaushälften. Die Kläger bewohnen die vordere Einheit, die Beklagten vermieten die hintere Einheit. Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich hierbei unmittelbar vor dem Eingang der Kläger. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Die Mieterin der hinteren Einheit hat drei eigene Kinder und betreut gleichzeitig fünf Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege. Die Kläger wehrten sich hiergegen mit der Begründung, dass es zu Störungen ihrer Wohnung komme.
Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, eine Nutzung der Eigentumswohnung als Tagespflegestelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägern steht gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflegestelle zu. Hierbei ist darauf abzustellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Unter eine Nutzung zu Wohnzwecken fällt dabei auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe, nicht jedoch bei entgeltlichen Betreuungsdienstleistungen ggü. Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder gleichzeitig, da hier der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Dies stellt dann nicht mehr eine Nutzung zu Wohnzwecken dar, sondern die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs und die hiermit verbundenen Belastungen gehen über das hinaus, was die Gemeinschaftsordnung mit ihrer Beschränkung auf Nutzung zu Wohnzwecken vorsieht. Die Nutzung als Kindertagespflegestelle durch die Mieterin ist störender als bei einer reinen Nutzung zu Wohnzwecken. Vergleichsmaßstab ist hierbei die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Eine solche höhere Belastung durch die Kindertagespflegestelle ist hier allerdings nicht im beanstandeten Ballspiel zu sehen, da Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren ist und im Übrigen auch bei einem Ballspiel der eigenen Kinder der Mieterin entstehen würde.
Anders ist dies aber beim Lärm durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge der Eltern rangierten beim Bringen und Abholen der Kinder unmittelbar vor dem Eingang des Hauses der Kläger. Dies stört deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch die Mieterin und ihre Familie. Den Lärm und die Immissionen durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge müssen die Kläger daher bei bloßer Zulassung der Wohnung zu Wohnzwecken nicht hinnehmen.