06.08.2018

Kindeswohl erfordert bei Vertretung durch einen Verfahrensbeistand keine Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwalts

Im Kindschaftsverfahren erfordert das Kindeswohl keine eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind, wenn vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen. Der Antrag eines Elternteils, ihm bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge bezüglich der Anwaltsbeauftragung die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, ist in diesem Fall zurückzuweisen.

BGH 27.6.2018, XII ZB 46/18
Der Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und 2, die Eltern schlossen 2004 die Ehe, die seit 2014 rechtskräftig geschieden ist. Aus der Ehe sind die im März 2004 und Februar 2007 geborenen betroffenen Kinder hervorgegangen, die beim Kindesvater leben, und ein 2008 geborenes Kind, das bei der Kindesmutter lebt.

In einem weiteren Verfahren streiten die Eltern über den Umgang der Kindesmutter mit den betroffenen Kindern. Für die Kinder wurde in diesem Verfahren - wie auch im vorliegenden - ein Verfahrensbestand bestellt. Der Kindesvater wollte für die Kinder einen Rechtsanwalt beauftragen. Er beantragte daher die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Regelung der Beauftragung eines eigenen anwaltlichen Vertreters in den sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren zwischen den Eltern auf sich.

Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:

Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag des Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat den Konflikt der Eltern zu lösen. Dazu kann es entweder die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil bestimmen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen, je nachdem was besser für das Kindeswohl geeignet ist. Das Gericht darf allerdings nicht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen. Ist die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands die bessere Lösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.

Dem Kindeswohl dient es i.S.v. § 1697a BGB, wenn seine Rechte und Interessen als eigenständiger Verfahrensbeteiligter wahrgenommen werden. Der Beauftragung eines Rechtsanwalts bedarf es daher nicht, wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt ist und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen in einem wie hier - auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren ist originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Die wirksame Vertretung durch den Verfahrensbeistand ist ausnahmsweise nur dann nicht gewährleistet, wenn in dem Verfahren die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes notwendig wird.

Im Streitfall hat der Rechtsanwalt jedoch keinen Vorrang vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands. Vielmehr liegt es aufgrund des im Fall des § 1628 BGB bestehenden Interessenkonflikts nahe, es bei der gegenwärtigen Lage, der Vertretung durch den neutralen Verfahrensbeistand als bessere Lösung, zu belassen. Denn die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil könnte dazu führen, dass dieser die Interessen des Kindes gegenüber dem Rechtsanwalt und auch eine Weisungsbefugnis wahrnehmen könnte. Damit könnte dieser Elternteil seine Vorstellungen im Verfahren letztlich zweifach einbringen.

Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kindesvater zur Entscheidung der Frage besser geeignet wäre als die Kindesmutter, würde daher die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts den Kindesinteressen eher zuwiderlaufen als nützen.

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