Klage einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten auch in der Berufungsinstanz erfolglos
OLG Karlsruhe v. 18.2.2022 - 15 U 54/21
Der Sachverhalt:
Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit "auf dem Markt" seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, u.a. der Spieler S. Am 10.7.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S bestehe. Am 14.7.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 € pro Saison. Am 17.7.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.8.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.
Das LG wies die Klage der Spielervermittlerin auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 250.000 € ab. Das OLG hat nun auch die dagegen eingelegte Berufung abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum BGH offen.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien ist kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen. Bei einem Nachweismaklervertrag besteht die - vergütungspflichtige - Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten.
Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schuldet der Makler demggü. die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies war aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall.Mehr zum Thema:
OLG Karlsruhe PM Nr. 5 vom 18.2.2022
Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit "auf dem Markt" seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, u.a. der Spieler S. Am 10.7.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S bestehe. Am 14.7.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 € pro Saison. Am 17.7.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.8.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.
Das LG wies die Klage der Spielervermittlerin auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 250.000 € ab. Das OLG hat nun auch die dagegen eingelegte Berufung abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum BGH offen.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien ist kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen. Bei einem Nachweismaklervertrag besteht die - vergütungspflichtige - Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten.
Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schuldet der Makler demggü. die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies war aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall.
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