05.03.2024

Klage gegen BioNTech wegen behaupteten Impfschadens abgewiesen

Das LG Frankenthal (Pfalz) hat die vor allem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer Frau aus Rheinland-Pfalz wegen vermeintlicher Impfschäden gegen die Herstellerin des Corona-Impfstoffs "Comirnaty" abgewiesen.

LG Frankenthal v. 20.2.2024 - 8 O 259/22
Der Sachverhalt:
Die Frau hatte von dem Pharmakonzern BioNTech u.a. mindestens 200.000 € Schmerzensgeld gefordert, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen war. Obwohl die Ursache für die Embolie nicht klar habe festgestellt werden können, führte sie die Embolie auf die Impfung zurück. Des Weiteren behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, die sie als "V-Aids" (Vakzin-Aids) bezeichnet.

Die Klage vor dem LG hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die erkrankte Frau hat schon nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Embolie nicht auch auf andere Ursachen, beispielsweise die Einnahme eines oralen Verhütungsmittels ("die Pille") zurückzuführen ist. Dies ist bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und auch Embolien.

Aber auch unabhängig davon ist eine Haftung des Impfstoffherstellers ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setzt nämlich voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es muss also ein "negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis" bestehen. Der fragliche Corona-Impfstoff ist aber von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor dessen Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko ist dabei eindeutig positiv ausgefallen.

Im Hinblick auf die behauptete Immunschwäche namens "V-Aids" wird darauf hingewiesen, dass im wissenschaftlich-medizinischen Bereich eine solche Erkrankung bereits nicht anerkannt ist. Außerdem hat die Klägerin entsprechende Beschwerden auch nicht hinreichend dargelegt.

Bei dem verwendeten Impfstoff handelt es sich außerdem um ein Arzneimittel und nicht, wie von der Klägerseite behauptet, um ein Gentherapeutikum.

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LG Frankenthal PM vom 20.2.2024
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