Klausel für Kostenbeteiligung des Mieters an der Gasthermenwartung muss keine Obergrenze beinhalten
BGH 7.11.2012, VIII ZR 119/12Die Klägerin ist seit 1987 Vermieterin der Beklagten. In dem von der Vermieterin gestellten Formularmietvertrag, waren die Kosten der jährlichen Wartung der Gastherme anteilig der Beklagten auferlegt worden. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin deshalb die Beklagte für die durchgeführte Wartung der Gastherme auf Zahlung der anteilig entstandenen Kosten i.H.v. 58,48 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.
Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr antragsgemäß statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch, da die Klausel über die Kostentragungspflicht im von der Klägerin gestellten Formularmietvertrag wirksam war.
Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung i.S.v. § 556 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b BetrKV. Sie können gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage gem. § 1 Nr. 1 HeizkostenVO handelt und keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung gem. §§ 2, 11 HeizkostenVO eingreift. Dazu hatte das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Das war indessen unschädlich, da die Beklagte die Kosten der Wartung der Gastherme nach § 23 Nr.11 des Mietvertrags tragen muss.
Die Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlegung auf den Mieter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Vertragsparteien vereinbart ist, hat der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze dafür sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Es ist lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten. Dies war hier der Fall. Soweit sich aus der eine Vornahmeklausel betreffenden Entscheidung des Senats aus dem Jahr 1991 (Az.: VIII ZR 38/90) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
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