Konzessionsnehmerin kann keine Umsatzsteuer vom Unfallverursacher geltend machen
AG Dachau v. 14.6.2023 - 2 C 666/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist für den Betrieb eines Autobahnabschnitts auf der A 8 zuständig. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers, der auf dieser Autobahn im Jahr 2019 in einen Unfall verwickelt war. Dabei kam der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr in den angrenzenden Lärmschutzwall sowie vor einen Leitpfosten und prallte gegen ein Verkehrszeichen.
Die Klägerin beseitigte die beschädigten Teile und sorgte für deren Abtransport. Zudem wurde der beschädigte Gabelständer der Verkehrstafel entfernt und ein neuer Anker gesetzt, so dass das Großverkehrszeichen wieder aufgestellt werden konnte. Letztlich wurde von den Mitarbeitern der Klägerin auf dem Grünstreifen Humus aufgebracht.
Die Beklagte leistete rund 5.400 € Schadensersatz. Die Klägerin forderte weitere 4.584 € und trug vor, dass das Aufbringen des Humus zur Instandsetzung des Flurschadens erforderlich gewesen sei. Ein Abzug Neu-für-alt sei nicht angebracht, da ihr kein Vorteil entstanden sei durch die neue Verkehrstafel. Sie habe nur das Recht, die Autobahn bis 2037 zu betreiben. Bis dahin wäre das alte Schild noch nutzbar gewesen, so dass sie durch das neue Verkehrszeichen keine Aufwendungen erspare. Zudem war die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer von 1.594 € auf die geleisteten Arbeiten schulde, da der Schaden beim Staat eingetreten sei, nicht aber bei ihr.
Das AG gab der Klage i.H.v. 2.989 € statt und hat sie im Übrigen abgewiesen.
Die Gründe:
Der Anspruch ergab sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V. m. § 115 VVG und § 398 BGB.
Die Klägerin war insbesondere aktivlegitimiert. Zwar ist sie nicht Eigentümerin des Verkehrsschildes und der Böschung. Diese stehen vielmehr unstreitig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Diese hatte allerdings ihre Schadensersatzansprüche gem. § 398 BGB abgetreten. Auch der haftungsausfüllende Tatbestand der §§ 249 ff. BGB war erfüllt. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Leistungen bezüglich des Flurschadens 1,5 t Humus aufzubringen waren. Zudem war der von der Klägerin geltend gemachte Betrag für das Verkehrsschild zu ersetzen; ein Abzug Neu-für-alt kam nicht in Betracht, da die Klägerin das bis zum Unfall angebrachte Schild nicht binnen der Konzessionszeit hätte ersetzen müssen, ihr mithin kein Vorteil dadurch entstanden war.
Insgesamt stand daher fest, dass die Beseitigung des Schadens durch die Klägerin und einer von dieser eingesetzten Drittfirma netto 8.393 € erfordert hat. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung bestand daher noch ein Anspruch i.H.v. 2.989 €. Ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf den gesamten Nettobetrag der Schadensbeseitigungskosten stand der Klägerin allerdings nicht zu.
Beseitigt eine vorsteuerabzugsberechtigte Konzessionsnehmerin in Anbetracht der von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflicht Unfallschäden an einer Autobahn, macht sie einen eigenen Schaden geltend, für den sie keine Umsatzsteuer vom Unfallverursacher geltend machen kann. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Konzessionsgeber einen eigenen Schaden erlitten hat, dessen Beseitigung er allerdings nicht beauftragen muss, da durch die Vereinbarung der Schaden schon auf die Konzessionsnehmerin verlagert ist, würde die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) dazu führen, dass die Klägerin nicht den insofern höheren Schaden des Bundes, sondern nur den eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Dieser umfasst ob ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung allerdings nicht die Umsatzsteuer.
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Bayern.Recht
Die Klägerin ist für den Betrieb eines Autobahnabschnitts auf der A 8 zuständig. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers, der auf dieser Autobahn im Jahr 2019 in einen Unfall verwickelt war. Dabei kam der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr in den angrenzenden Lärmschutzwall sowie vor einen Leitpfosten und prallte gegen ein Verkehrszeichen.
Die Klägerin beseitigte die beschädigten Teile und sorgte für deren Abtransport. Zudem wurde der beschädigte Gabelständer der Verkehrstafel entfernt und ein neuer Anker gesetzt, so dass das Großverkehrszeichen wieder aufgestellt werden konnte. Letztlich wurde von den Mitarbeitern der Klägerin auf dem Grünstreifen Humus aufgebracht.
Die Beklagte leistete rund 5.400 € Schadensersatz. Die Klägerin forderte weitere 4.584 € und trug vor, dass das Aufbringen des Humus zur Instandsetzung des Flurschadens erforderlich gewesen sei. Ein Abzug Neu-für-alt sei nicht angebracht, da ihr kein Vorteil entstanden sei durch die neue Verkehrstafel. Sie habe nur das Recht, die Autobahn bis 2037 zu betreiben. Bis dahin wäre das alte Schild noch nutzbar gewesen, so dass sie durch das neue Verkehrszeichen keine Aufwendungen erspare. Zudem war die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer von 1.594 € auf die geleisteten Arbeiten schulde, da der Schaden beim Staat eingetreten sei, nicht aber bei ihr.
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Beseitigt eine vorsteuerabzugsberechtigte Konzessionsnehmerin in Anbetracht der von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflicht Unfallschäden an einer Autobahn, macht sie einen eigenen Schaden geltend, für den sie keine Umsatzsteuer vom Unfallverursacher geltend machen kann. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Konzessionsgeber einen eigenen Schaden erlitten hat, dessen Beseitigung er allerdings nicht beauftragen muss, da durch die Vereinbarung der Schaden schon auf die Konzessionsnehmerin verlagert ist, würde die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) dazu führen, dass die Klägerin nicht den insofern höheren Schaden des Bundes, sondern nur den eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Dieser umfasst ob ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung allerdings nicht die Umsatzsteuer.
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