31.01.2022

Kosten bei unrichtiger Durchführung einer Videoverhandlung

Ordnet das Gericht eine Videoverhandlung an, so darf es gleichwohl im Gerichtssaal erschienene Beteiligte nicht an der persönlichen Teilnahme hindern. Wird ein Beteiligter verfahrensfehlerhaft an der persönlichen Teilnahme des Gerichtstermins gehindert, muss er dennoch die Kosten der angeordneten Videoverhandlung erstatten, wenn sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entstehung der Kosten für die Videoverhandlung ausgewirkt hat.

OLG Celle v. 4.1.2022 - 17 WF 230/21
Der Sachverhalt:
Die Kindesmutter wendet sich gegen den Kostenansatz des AG in einem Umgangsverfahren. Insbesondere beanstandete sie die Kosten einer Videoverhandlung.

Für den Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Sachverständigen hatte das AG gemäß den §§ 32 Abs. 3 FamFG, 128 a ZPO die Teilnahme an einem anderen Ort nebst Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gestattet. Die gleichwohl zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten beim Gerichtssaal erschienene Kindesmutter verwies das AG auf eine Teilnahme per Video über ihr Handy und versagte ihr den Zutritt zum Verhandlungszimmer.

Anschließend erging ein Beschluss des AG, in dem eine Umgangspflegschaft angeordnet wurde, den keiner der Kindeseltern angefochten hat. Die Kindesmutter legte Erinnerung gegen den nachfolgenden Kostenansatz des AG ein. Die Kosten für die Videoverhandlung seien von ihr nicht zu tragen, weil sie die Videoverhandlung nicht gewünscht habe und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an der persönlichen Teilnahme am Termin gehindert worden sei.

Das AG wies die Erinnerung zurück. Das OLG hat nun auch die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Kosten für die Videoverhandlung (Nr. 2015 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) hat das AG zu Recht angesetzt. Ob die Kindesmutter mit der Videoverhandlung einverstanden war, ist ohne Belang, weil die Anordnung einer Erörterung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung im pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen steht und daher nicht von der Zustimmung eines Beteiligten abhängig ist.

Richtig ist allerdings, dass das AG einen erheblichen Verfahrensfehler begangen hat, indem es der zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten erschienenen Kindesmutter die persönliche Teilnahme versagt und die Kindesmutter auf die Teilnahme per Video verwiesen hat. Die Vorschrift des § 128 a ZPO, auf die § 32 Abs. 3 FamFG verweist, gibt Beteiligten nur die Möglichkeit, an der Verhandlung über eine Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Eine Verpflichtung, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort als das Gericht aufzuhalten, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen; auch das Gericht kann eine derartige Gestaltung der Verhandlung nicht anordnen, ohne das rechtliche Gehör der Beteiligten unrechtmäßig zu beschneiden.

Hier hat dieser Verfahrensfehler, der das Recht der Kindesmutter auf rechtliches Gehör berührt, indessen keine Auswirkungen auf den angefochtenen Kostenansatz. Die Entscheidung zur Hauptsache, die rechtskräftig geworden ist, steht im Verfahren nach § 57 FamGKG nicht zur Überprüfung. Anzusetzen sind vielmehr Auslagen, die tatsächlich entstanden sind und nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung gem. § 20 FamGKG beruhen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entstehung der Kosten für die Videoverhandlung ausgewirkt hat. Das Gericht hat die Möglichkeit der Übertragung in Bild und Ton zu Recht eingeräumt; sowohl der Kindesvater als auch die Sachverständige haben am Termin über eine Videoverbindung teilgenommen. Diese Kosten wären dementsprechend auch entstanden, wenn die Kindesmutter nicht von der persönlichen Teilnahme am Termin ausgeschlossen worden wäre. Es handelt sich damit um anzusetzende Kosten des Verfahrens, die die Kindesmutter gemäß der Kostengrundentscheidung zur Hälfte zu erstatten hat.

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