Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen
OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2021 - 26 W 21/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte AGB auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 € gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
Das LG wies den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen. Im hiesigen Versagungsverfahren ist die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es soll gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht ist es vielmehr grundsätzlich zulässig, in AGB die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es ist ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.Mehr zum Thema:
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 6 vom 17.1.2022
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte AGB auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 € gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
Das LG wies den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen. Im hiesigen Versagungsverfahren ist die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es soll gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht ist es vielmehr grundsätzlich zulässig, in AGB die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es ist ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.
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