01.08.2023

Lärm durch Hundespielplatz auch im Wohngebiet zumutbar

Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält.

VG Berlin v. 9.6.2023 - VG 24 K 148.19
Der Sachverhalt:
Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte. Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr). Die Anwohnerin macht geltend, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und der Spielplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.

Die Gründe:
Die Anwohnerin kann die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar sind. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin sind die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber - wenn auch knapp - eingehalten. Bei der Ermittlung des Werts wird der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen stattfindet. Außerdem gehören die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes ist daher sinnvoll und kann wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht ist es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen wird, hat das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Mehrheitsbeschluss: Verbot der Hundehaltung
LG Frankfurt/M. vom 9.3.2023 - 2-13 S 89/21
Thomas Pöpel, MietRB 2023, 168

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VG Berlin PM Nr. 30 vom 17.7.2023
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