Makler müssen auch über mögliche Einleitungen von formellen Denkmalschutzverfahren aufklären
OLG Oldenburg 10.7.2014, 4 U 24/14Der Kläger hatte ein Haus in Nordhorn erworben und beim beklagten Makler nachgefragt, ob dieses Haus unter Denkmalschutz stehe. Dies verneinte der Beklagte zutreffend. Er verschwieg allerdings, dass die Stadt als Denkmalschutzbehörde zuvor bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen. Nachdem der Kläger das Haus erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.
Daraufhin forderte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung der Provision. Das LG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung von knapp 20.000 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provisionsanspruch verwirkt. Er hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Stadt mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war.
Nach BGH-Rechtsprechung verwirkt ein Makler seinen Provisionsanspruch dann, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht.
Die Aufklärungspflicht gilt dabei unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wurde. Sie umfasste im vorliegenden Fall vielmehr auch die Information, dass die Stadt im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen wollte, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird. Diese Information hätte der Beklagte nicht verschweigen dürfen, zumal dem Makler durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen war, dass es diesem auf die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam.