Mietpreisregelungen gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis
AG Frankfurt a.M. v. 14.7.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21
Der Sachverhalt:
Der Betroffene vermietete vom 15.6.2018 bis zum 30.4.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810 € im Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 550 € bzw. ab dem 1.6.2020 höchstens 570 € betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.
Das AG verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 € wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von ca. 8.600 € an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Betroffene hat ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen i.S.v. § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So hat die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorkam, die Wohnung als "teure Notlösung" akzeptiert hat. Der Annahme eines Ausnutzens steht dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil bzw. die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten wurde.
Der Betroffene hat schließlich auch leichtfertig gehandelt. So sind auch nichtgewerbliche Vermieter bzw. solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genügt hierfür nicht. Ebenso wenig darf der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.
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AG Frankfurt a.M. PM vom 29.9.2022
Der Betroffene vermietete vom 15.6.2018 bis zum 30.4.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810 € im Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 550 € bzw. ab dem 1.6.2020 höchstens 570 € betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.
Das AG verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 € wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von ca. 8.600 € an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Betroffene hat ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen i.S.v. § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So hat die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorkam, die Wohnung als "teure Notlösung" akzeptiert hat. Der Annahme eines Ausnutzens steht dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil bzw. die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten wurde.
Der Betroffene hat schließlich auch leichtfertig gehandelt. So sind auch nichtgewerbliche Vermieter bzw. solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genügt hierfür nicht. Ebenso wenig darf der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.
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