Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über zwei Jahre hinaus zulässig
OLG Köln v. 28.5.2021 - 6 U 149/20
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.
Das LG hatte den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es ist nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages auszugehen, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede ist, der der Kunde zustimmt. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändert hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spricht insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten.
Dieses Verständnis trägt auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar hat der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um - ohne vertragliche Bindung - einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem steht aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheint. Der Kunde erhält somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.
OLG Köln PM Nr. 11 vom 28.6.2021
Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.
Das LG hatte den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es ist nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages auszugehen, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede ist, der der Kunde zustimmt. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändert hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spricht insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten.
Dieses Verständnis trägt auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar hat der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um - ohne vertragliche Bindung - einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem steht aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheint. Der Kunde erhält somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.