Model kann langfristigen Vertrag mit Agentur ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
OLG Celle v. 1.4.2021 - 13 U 10/20
Der Sachverhalt:
Die klagende Model-Agentur schloss mit der damals 18-jährigen Beklagten, einem Fotomodel, einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Klägerin sich um die Förderung der Karriere der Beklagten kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten.
Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Beklagte kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Klägerin.
Das LG wies die Klage, mit der die Klägerin eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte, ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste "höherer Art" zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen.
Vorliegend haben die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte.
Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern kann es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentieren. Hätten die Leistungen der Klägerin aber nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen, hätte diese über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wiegt umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.
OLG Celle PM vom 24.3.2021
Die klagende Model-Agentur schloss mit der damals 18-jährigen Beklagten, einem Fotomodel, einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Klägerin sich um die Förderung der Karriere der Beklagten kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten.
Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Beklagte kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Klägerin.
Das LG wies die Klage, mit der die Klägerin eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte, ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste "höherer Art" zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen.
Vorliegend haben die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte.
Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern kann es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentieren. Hätten die Leistungen der Klägerin aber nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen, hätte diese über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wiegt umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.