Nachbarrecht: Unzulässige Videoüberwachung bei schwenkbarer Kamera
AG Gelnhausen v. 4.3.2024 - 52 C 76/24
Der Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.
Das AG gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es ist bereits unzulässig, dass sie - wie vorliegend gegeben - über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden kann. Denn es ist bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. "Überwachungsdruck"). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Vorbeugende Videoüberwachung der Terrasse und des Gartens des Nachbarn
OLG Dresden vom 16.5.2023 - 4 U 2490/22
MDR 2023, 1039
Rechtsprechung:
Schutz vor Videoüberwachung vom Nachbargrundstück
AG Meldorf vom 11.7.2011 - 83 C 568/11
MDR 2012, 277
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AG Gelnhausen PM vom 31.5.2024
Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.
Das AG gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es ist bereits unzulässig, dass sie - wie vorliegend gegeben - über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden kann. Denn es ist bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. "Überwachungsdruck"). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
Rechtsprechung:
Vorbeugende Videoüberwachung der Terrasse und des Gartens des Nachbarn
OLG Dresden vom 16.5.2023 - 4 U 2490/22
MDR 2023, 1039
Rechtsprechung:
Schutz vor Videoüberwachung vom Nachbargrundstück
AG Meldorf vom 11.7.2011 - 83 C 568/11
MDR 2012, 277
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