Nachbarrechtliche Vorschriften der §§ 921 ff. BGB bei dinglicher Regelung nicht anwendbar
BGH v. 7.2.2020 - V ZR 128/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte zu 2, dessen Ehefrau die Beklagte zu 1 ist, sind Eigentümer benachbarter, hintereinanderliegender und jeweils mit einem Einfamilienhaus bebauter Grundstücke. Zu dem hinteren, im Eigentum des Beklagten zu 1 stehenden Grundstück ("Hammergrundstück"), gehört ein ca. 1,50 m breiter Weg, der auf einer Länge von 30 m parallel zu dem Grundstück der Klägerin verläuft und zu der öffentlichen Straße führt. Um einen komfortablen Zugang zum Hinterliegergrundstück zu ermöglichen, räumte die Klägerin 1994 dem jeweiligen Eigentümer an einer parallel zu dem Weg verlaufenden Teilfläche ihres Grundstücks mit einer Breite von ebenfalls 1,50 m und einer Länge von 30 m ein Geh-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit ein, die in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Bewilligung enthält u.a. die Regelung, dass die anfallenden Kosten der jeweilige Eigentümer trage. Dazu gehörten auch die Kosten der Anlegung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen, der Errichtung und des Betriebes des Wasserzählerschachtes, und einer eventuellen Wiederherstellung der Wegeanlage.
Im Jahr 1996 errichtete der Beklagte zu 2, der das Grundstück im Mai 1996 erworben hatte, an der Grenze des Wegs zur öffentlichen Straße ein elektrisch betriebenes einflügeliges Tor. Der den Torflügel tragende Pfosten befindet sich auf seinem Grundstücksstreifen, der Anschlagpfosten steht auf dem Grundstück der Klägerin. In geschlossenem Zustand erstreckt sich der Torflügel über die gesamte Breite des Wegs. Anfang 2014 haben die Beklagten die Toranlage, die bis dahin nur zum Durchfahren und Durchgehen geöffnet wurde, außer Betrieb genommen; das Tor steht seitdem offen.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten zu 2, das Tor wieder in Betrieb zu nehmen und es ihr zu ermöglichen, es selbständig zu öffnen und zu schließen. Sie verlangte von beiden Beklagten, das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgehens oder Durchfahrens verschlossen zu halten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Toranlage um eine Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB handelt. Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast. Die Frage, derentwegen die Revision zugelassen worden ist, stellt sich damit nicht.
Grundlage eines Anspruchs der Klägerin auf Inbetriebnahme der Toranlage kann mangels bestehender schuldrechtlicher Abreden nur eine als Inhalt der Grunddienstbarkeit vereinbarte Verpflichtung des Beklagten zu 2 zur Unterhaltung der Anlage i.S.v. § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Dagegen scheidet die Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB für Anlagen, die der Berechtigte in Ausübung der Dienstbarkeit hält, als Anspruchsgrundlage aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 die Anlage nicht mehr hält, oder ob er ihre Nutzung nur zeitweilig eingestellt hat. Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienst-barkeitsberechtigte nach dieser Vorschrift nämlich nur verpflichtet, soweit das Integritätsinteresse des Eigentümers betroffen ist. Damit ist das Interesse des Eigentümers gemeint, dass von der Anlage keine Beeinträchtigungen für sein Grundstück ausgehen, dass die Anlage verkehrssicher ist und ggf. auch daran, dass sie ordentlich aussieht.
Nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB kann, wenn zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück gehört und dem Eigentümer - wie hier - das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zusteht, als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungspflicht des Berechtigten vereinbart werden, soweit es für das Benutzungsinteresse des Eigentümers erforderlich ist. Darunter fällt in erster Linie sein Interesse an der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage. Eine Unterhaltungspflicht gemäß § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Dienstbarkeitsberechtigte nicht dadurch beenden, dass er die Anlage aufgibt. Will er sich von der Pflicht befreien, muss er vielmehr die Dienstbarkeit aufgeben.
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon abgesehen worden, eine Pflicht zur Unterhaltung der Toranlage zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Das ergibt sich bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung der Eintragungsbewilligung, die der Senat selbst vornehmen kann, insbesondere im Vergleich zu den für den Weg vereinbarten Pflichten.
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Die Klägerin und der Beklagte zu 2, dessen Ehefrau die Beklagte zu 1 ist, sind Eigentümer benachbarter, hintereinanderliegender und jeweils mit einem Einfamilienhaus bebauter Grundstücke. Zu dem hinteren, im Eigentum des Beklagten zu 1 stehenden Grundstück ("Hammergrundstück"), gehört ein ca. 1,50 m breiter Weg, der auf einer Länge von 30 m parallel zu dem Grundstück der Klägerin verläuft und zu der öffentlichen Straße führt. Um einen komfortablen Zugang zum Hinterliegergrundstück zu ermöglichen, räumte die Klägerin 1994 dem jeweiligen Eigentümer an einer parallel zu dem Weg verlaufenden Teilfläche ihres Grundstücks mit einer Breite von ebenfalls 1,50 m und einer Länge von 30 m ein Geh-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit ein, die in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Bewilligung enthält u.a. die Regelung, dass die anfallenden Kosten der jeweilige Eigentümer trage. Dazu gehörten auch die Kosten der Anlegung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen, der Errichtung und des Betriebes des Wasserzählerschachtes, und einer eventuellen Wiederherstellung der Wegeanlage.
Im Jahr 1996 errichtete der Beklagte zu 2, der das Grundstück im Mai 1996 erworben hatte, an der Grenze des Wegs zur öffentlichen Straße ein elektrisch betriebenes einflügeliges Tor. Der den Torflügel tragende Pfosten befindet sich auf seinem Grundstücksstreifen, der Anschlagpfosten steht auf dem Grundstück der Klägerin. In geschlossenem Zustand erstreckt sich der Torflügel über die gesamte Breite des Wegs. Anfang 2014 haben die Beklagten die Toranlage, die bis dahin nur zum Durchfahren und Durchgehen geöffnet wurde, außer Betrieb genommen; das Tor steht seitdem offen.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten zu 2, das Tor wieder in Betrieb zu nehmen und es ihr zu ermöglichen, es selbständig zu öffnen und zu schließen. Sie verlangte von beiden Beklagten, das Tor mit Ausnahme des Moments des Durchgehens oder Durchfahrens verschlossen zu halten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Toranlage um eine Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB handelt. Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast. Die Frage, derentwegen die Revision zugelassen worden ist, stellt sich damit nicht.
Grundlage eines Anspruchs der Klägerin auf Inbetriebnahme der Toranlage kann mangels bestehender schuldrechtlicher Abreden nur eine als Inhalt der Grunddienstbarkeit vereinbarte Verpflichtung des Beklagten zu 2 zur Unterhaltung der Anlage i.S.v. § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Dagegen scheidet die Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB für Anlagen, die der Berechtigte in Ausübung der Dienstbarkeit hält, als Anspruchsgrundlage aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 die Anlage nicht mehr hält, oder ob er ihre Nutzung nur zeitweilig eingestellt hat. Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienst-barkeitsberechtigte nach dieser Vorschrift nämlich nur verpflichtet, soweit das Integritätsinteresse des Eigentümers betroffen ist. Damit ist das Interesse des Eigentümers gemeint, dass von der Anlage keine Beeinträchtigungen für sein Grundstück ausgehen, dass die Anlage verkehrssicher ist und ggf. auch daran, dass sie ordentlich aussieht.
Nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB kann, wenn zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück gehört und dem Eigentümer - wie hier - das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zusteht, als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungspflicht des Berechtigten vereinbart werden, soweit es für das Benutzungsinteresse des Eigentümers erforderlich ist. Darunter fällt in erster Linie sein Interesse an der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage. Eine Unterhaltungspflicht gemäß § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Dienstbarkeitsberechtigte nicht dadurch beenden, dass er die Anlage aufgibt. Will er sich von der Pflicht befreien, muss er vielmehr die Dienstbarkeit aufgeben.
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon abgesehen worden, eine Pflicht zur Unterhaltung der Toranlage zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Das ergibt sich bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung der Eintragungsbewilligung, die der Senat selbst vornehmen kann, insbesondere im Vergleich zu den für den Weg vereinbarten Pflichten.