01.09.2022

Nachbarschaftsstreit: Überschwenken eines Baukrans

Hält ein Bauherr das in § 7d Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht ein, so kann er sich nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 7d NRG BW und eine entsprechende Duldungspflicht des Nachbarn berufen.

OLG Stuttgart v. 31.8.2022 - 4 U 74/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, die über den Abbruch und die Neubebauung der Beklagten in Streit gerieten. Nach Erhalt der Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser und vier Garagen stellten die Beklagten Ende 2021 einen 18 Meter hohen Turmdrehkran mit rd. 28 Meter langem Ausleger auf der Grundstücksgrenze auf. Der Ausleger überschwenkte ohne Vorankündigung mehrfach und für längere Zeit im Frühjahr 2022 - mit und ohne Last - den Luftraum über dem klägerischen Grundstück. In einem Fall blieb der Kran mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen, die auch das klägerische Grundstück mit Strom versorgte. Dadurch wurde u.a. das Dachgeschoss des Hauses des Klägers erschüttert.

Der Kläger beantragte daher im erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG das unverzügliche Unterlassen des Überschwenkens seines Grundstücks mit dem Kran. Das LG gab dem Antrag statt, allerdings nur für den Fall eines Überschwenkens mit Lasten. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag auf Unterlassung auch eines lastenfreien Schwenkens des Kranarms weiterverfolgt.

Das OLG gab dem Antrag statt und untersagte den Beklagten generell das Schwenken oder Schwenkenlassen des Baukrans über dem Grundstück des Klägers bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. Die Beklagten können jedoch in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen, ob ihnen nach § 7 d NRG BW ein Duldungsanspruch auf Überschwenken des Kranes gegen den Kläger zusteht.

Die Gründe:
Die Beklagten haben das in § 7d Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten.

Aus diesem Grund könnten sich die beklagten Bauherren nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 7d NRG BW und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Kranes - mit oder ohne Lasten - zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Hätte der Kläger dem Überschwenken dann nicht zugestimmt, so hätten die Beklagten erst Duldungsklage erheben müssen und auch dann nicht ihr vermeintliches Recht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen können.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Nachbarrecht
MDR 2022, R235

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OLG Stuttgart PM vom 31.8.2022
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