Nachbarstreit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage
OLG Braunschweig v. 14.7.2022 - 8 U 166/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der Kläger u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die Kläger behaupten, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Die Kläger verlangen von den Beklagten, die Reflexionen zu beseitigen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Eigentum der Kläger wird zwar durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht wesentlich.
Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, vorliegend also des Durchschnittsbenutzers des beeinträchtigten Grundstücks.
Das LG hat hier zu Recht entschieden, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen kann, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, betrifft andere Konstellationen und ist überdies nicht verbindlich. Allerdings kann er als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Im Streitfall ist allerdings auch danach nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind in dem Wohnraum der Kläger insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige hat für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Nachbarrecht
MDR 2022, R235
Abrufbar auch im Aktionsmodul Zivilrecht:
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OLG Braunschweig - PM v. 10.8.2022
Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der Kläger u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die Kläger behaupten, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Die Kläger verlangen von den Beklagten, die Reflexionen zu beseitigen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Eigentum der Kläger wird zwar durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht wesentlich.
Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, vorliegend also des Durchschnittsbenutzers des beeinträchtigten Grundstücks.
Das LG hat hier zu Recht entschieden, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen kann, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, betrifft andere Konstellationen und ist überdies nicht verbindlich. Allerdings kann er als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Im Streitfall ist allerdings auch danach nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind in dem Wohnraum der Kläger insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige hat für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.
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Nachbarrecht
MDR 2022, R235
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