Nachhaftung des BGB-Gesellschafters als Wohnungseigentümer
BGH v. 3.7.2020 - V ZR 250/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern der GbR, die seit dem 18.1.1994 im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 5.905/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten Büro. Das Büro wurde nicht errichtet, sondern wich dem Bau von PKW-Stellplätzen. Bis zum Jahr 2010 wurde die GbR nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen.
Nach dem Gesellschaftervertrag der GbR scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Im Jahre 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, es endete im Jahre 2009. Am 27. 3.2017 wurde in das Grundbuch eingetragen, dass der Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Beklagten den Mitgesellschaftern der GbR angewachsen ist.
Im September 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer - soweit vorliegend von Interesse - den Wirtschaftsplan für das Jahr 2014, der für die "Einheit Nr. 7" eine monatliche Hausgeldvorauszahlung i.H.v. 495 € vorsieht. Im Oktober 2014 und September 2015 beschlossen sie die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014, die jeweils eine Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 i.H.v. 1.928 € bzw. 3.014 € ausweisen.
AG und LG haben der auf Zahlung des Hausgeldes für das Jahr 2014 und der Abrechnungsspitzen für die Jahre 2013 und 2014, insgesamt 10.882 € nebst Zinsen, gerichteten Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die von der Klägerin geltend gemachten Vorauszahlungen (Sollzahlungen) auf das Hausgeld für das Jahr 2014 und die (negativen) Abrechnungs-spitzen der Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 sind Verbindlichkeiten der GbR, für die der Beklagte der Klägerin nach § 128 HGB analog, § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB haftet. Dass er bereits im Jahre 2002 aus der GbR ausgeschieden ist und die Beschlüsse erst danach gefasst wurden, ändert hieran nichts.
Scheidet ein Gesellschafter einer GbR - wie hier der Beklagte - aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus, finden nach § 736 Abs. 2 BGB die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung sinngemäß Anwendung. Diese Regelungen werden in § 160 HGB getroffen, der gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 35 Abs. 1 EGHGB Anwendung findet.
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, wobei es aufgrund der Verweisung in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Vorschriften der §§ 204 ff. BGB für die Nachhaftung ausreicht, dass die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht wird. Infolgedessen kommt es vorliegend darauf an, ob die streitgegenständlichen Beiträge Altverbindlichkeiten im Sinne dieser Regelungen sind.
Revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die streitgegenständlichen Forderungen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB gerichtlich geltend gemacht wurden, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Verwalterin der Klägerin bereits im Jahre 2002 über sein Ausscheiden informiert worden sei. Bei der GbR kann - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - für den Beginn der Fünfjahresfrist nach § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens angeknüpft werden; die Frist beginnt aufgrund der in § 736 Abs. 2 BGB angeordneten sinngemäßen Anwendung der Norm mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Eine Kenntnis der Klägerin vom Ausscheiden des Beklagten aus der GbR bereits im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht nicht feststellen können; dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
BGH online
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern der GbR, die seit dem 18.1.1994 im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 5.905/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten Büro. Das Büro wurde nicht errichtet, sondern wich dem Bau von PKW-Stellplätzen. Bis zum Jahr 2010 wurde die GbR nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen.
Nach dem Gesellschaftervertrag der GbR scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Im Jahre 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, es endete im Jahre 2009. Am 27. 3.2017 wurde in das Grundbuch eingetragen, dass der Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Beklagten den Mitgesellschaftern der GbR angewachsen ist.
Im September 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer - soweit vorliegend von Interesse - den Wirtschaftsplan für das Jahr 2014, der für die "Einheit Nr. 7" eine monatliche Hausgeldvorauszahlung i.H.v. 495 € vorsieht. Im Oktober 2014 und September 2015 beschlossen sie die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014, die jeweils eine Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 i.H.v. 1.928 € bzw. 3.014 € ausweisen.
AG und LG haben der auf Zahlung des Hausgeldes für das Jahr 2014 und der Abrechnungsspitzen für die Jahre 2013 und 2014, insgesamt 10.882 € nebst Zinsen, gerichteten Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die von der Klägerin geltend gemachten Vorauszahlungen (Sollzahlungen) auf das Hausgeld für das Jahr 2014 und die (negativen) Abrechnungs-spitzen der Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 sind Verbindlichkeiten der GbR, für die der Beklagte der Klägerin nach § 128 HGB analog, § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB haftet. Dass er bereits im Jahre 2002 aus der GbR ausgeschieden ist und die Beschlüsse erst danach gefasst wurden, ändert hieran nichts.
Scheidet ein Gesellschafter einer GbR - wie hier der Beklagte - aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus, finden nach § 736 Abs. 2 BGB die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung sinngemäß Anwendung. Diese Regelungen werden in § 160 HGB getroffen, der gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 35 Abs. 1 EGHGB Anwendung findet.
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, wobei es aufgrund der Verweisung in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Vorschriften der §§ 204 ff. BGB für die Nachhaftung ausreicht, dass die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht wird. Infolgedessen kommt es vorliegend darauf an, ob die streitgegenständlichen Beiträge Altverbindlichkeiten im Sinne dieser Regelungen sind.
Revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die streitgegenständlichen Forderungen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB gerichtlich geltend gemacht wurden, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Verwalterin der Klägerin bereits im Jahre 2002 über sein Ausscheiden informiert worden sei. Bei der GbR kann - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - für den Beginn der Fünfjahresfrist nach § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens angeknüpft werden; die Frist beginnt aufgrund der in § 736 Abs. 2 BGB angeordneten sinngemäßen Anwendung der Norm mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Eine Kenntnis der Klägerin vom Ausscheiden des Beklagten aus der GbR bereits im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht nicht feststellen können; dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.