Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Berichtigungsbeschluss nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich
BGH 5.7.2017, XII ZB 509/15Die Antragstellerin hatte von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, eine in ihrem Ehevertrag vereinbarte Abfindung für die beim ihm verbliebenen Haushaltsgegenstände eingefordert. Das Amtsgericht wies den Antrag wegen Verjährung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG ebenso zurück. Es äußerte sich dabei weder in der Beschlussformel noch in den Gründen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, fügte dem Beschluss jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, nach der die Rechtsbeschwerde statthaft ist.
Später berichtigte und ergänzte das OLG den Beschluss dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Die Antragstellerin legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, um ihr Zahlungsbegehren weiter zu verfolgen. Diese blieb jedoch vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen, da sie nicht wirksam zugelassen worden ist und daher gem. § 70 Abs. 1 FamFG unstatthaft ist.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 FamFG i.Vm. § 1568 b Abs. 3 FamFG, denn die Antragstellerin macht einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltend. Dass der Anspruch vertraglich modifiziert worden ist, ändert an seiner Rechtsnatur und Einordnung nichts. Die gerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Haushaltsverfahren ist auch möglich, wenn die Parteien die Aufteilung des Ehehaushalts einvernehmlich geregelt haben.
Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht wirksam vom OLG zugelassen worden. Zulassungsfreie Rechtsbeschwerden gibt es laut Gesetz in Familiensachen nicht. Die Zulassung hat nach § 70 Abs, 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung entschieden hat. Die Zulassung kann dabei in der Entscheidungsformel oder in den Gründen erfolgen. Eine wie im Streitfall fehlerhaft erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann nicht für eine wirksam erteilte Zulassung sprechen. Sie dient allein der Information der Beteiligten über das Rechtsmittel. Ein Wille des Gerichts für eine Zulassung einer Beschwerde kann daraus nicht geschlossen werden.
Die Zulassung ist auch nicht wirksam durch den nachträglich erteilten Berichtigungsbeschluss erfolgt. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Ergänzung. Eine solche Ergänzung würde nur wirksam erfolgen, wenn eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht in den Beschluss aufgenommen wurde. Dieses Versehen muss sich aber aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben, da nur dann eine offenbare Unrichtigkeit erkennbar vorliegen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es reicht nicht aus, dass das OLG erst im Berichtigungsbeschluss erklärt hat, es habe die Rechtsbeschwerde zu lassen wollen, denn daraus ergibt sich keine Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses, welche für Dritte offensichtlich ist.
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