22.06.2020

Nicht jeder Mangel der Mietsache führt zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache kann von dem Vermieter nicht verlangt werden. Dieser muss vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

LG Nürnberg-Fürth v. 22.1.2020 - 7 S 693/19
Der Sachverhalt:
Die minderjährige Klägerin bewohnt zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung in Nürnberg, welche diese von den Beklagten angemietet haben. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen sei.

Die Klägerin hatte zunächst beim AG Klage erhoben und aufgrund der schweren Verletzungen, welche sie bei dem Sturz erlitten hatte, u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € von den Beklagten verlangt. Das AG hatte die Klage abgewiesen. Aus Sicht des AG lag im konkreten Einzelfall keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten vor. Bei dem Hofbereich handle es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfinde. Die Klägerin sei mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt habe. Die Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt sei. Aus diesem Grund hätten sie auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.

Nach Ansicht des AG ändert auch die Tatsache, dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, nichts. Der Vermieter könne darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen und sie entweder auffordern, vom Fahrrad abzusteigen oder aber - was im konkreten Fall ohne weiteres möglich war - um die Platten herum zu fahren. Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des AG Berufung zum LG eingelegt, welche dieses zurückgewiesen hat.

Die Gründe:
Ein Vermieter muss diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt muss allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden kann.

Aufgrund der Lichtbilder ist deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für den aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Es handelt sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, da dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand. Vor diesem Hintergrund hat sich in dem sehr bedauerlichen und folgenreichen Sturz der Klägerin lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
OLG Nürnberg PM Nr. 16 vom 17.6.2020
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