Nicht reparierte Vorschäden am PKW können Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen
LG Frankenthal v. 9.6.2021 - 1 O 4/20
Der Sachverhalt:
Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten i.H.v. ca. 5.000 € forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind.
Damit steht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht - wie von der Frau behauptet - ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden sind. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
LG Frankenthal PM vom 28.6.2021
Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten i.H.v. ca. 5.000 € forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind.
Damit steht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht - wie von der Frau behauptet - ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden sind. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.